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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 126<br />

3a.8. Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen<br />

Bei der Bestimmung des Leistungsorts für die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten Leistungen sind<br />

folgende Fälle zu unterscheiden:<br />

<strong>1.</strong> Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) und hat er<br />

seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (vgl. Abschnitt <strong>1.</strong>10 Abs. 1), wird die<br />

sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat (§ 3a Abs. 4 Satz 1<br />

UStG).<br />

2. 1 Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) und hat er<br />

seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets (vgl. Abschnitt <strong>1.</strong>10 Abs. 1), wird die<br />

sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2 Insoweit<br />

verbleibt es bei der Regelung des § 3a Abs. 1 UStG 56 (vgl. jedoch § 3a Abs. 5 UStG, § 3a Abs. 6 UStG und<br />

Abschnitt 3a.14 Abs. 1 bis 3 sowie § 3a Abs. 8 Sätze 2 und 3 UStG und Abschnitt 3a.14 Abs. 6).<br />

3. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte<br />

juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1), wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der<br />

Empfänger sein Unternehmen betreibt bzw. die juristische Person ihren Sitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG; vgl.<br />

Abschnitt 3a.2).<br />

56<br />

Klammerzusatz neugefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 4. Februar 2011 - IV D 3 – S 7117/10/10006 (2011/0101498), BStBl I S. 162. Die<br />

Regelung ist anwendbar auf Umsätze, die nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführt werden.<br />

Für bis zum 3<strong>1.</strong> Dezember 2010 ausgeführte Umsätze geltende Fassung:<br />

„(vgl. jedoch § 3a Abs. 5 UStG sowie § 3a Abs. 6 UStG und Abschnitt 3a.14 Abs. 1 bis 3)“

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