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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 532<br />

10 Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des C an D setzt sich aus der Barzahlung des D i.H.v. 2 261 €<br />

und dem von A gezahlten Erstattungsbetrag i.H.v. 119 €, abzüglich der in diesen Beträgen enthaltenen<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> (2 261 € + 119 € = 2 380 € : 1,19) zusammen. 11 Dem Fiskus fließen demnach insgesamt 361 €<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> zu (Abführung von 380 € durch C abzüglich der Minderung i.H.v. 19 € bei A); dies entspricht<br />

dem <strong>Umsatzsteuer</strong>betrag, der in dem <strong>vom</strong> Endabnehmer D tatsächlich aufgewendeten Betrag enthalten ist,<br />

mit dem D also tatsächlich wirtschaftlich belastet ist (2 261 € : 1,19 x 19 %).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Wie Beispiel 1, aber D zahlt C den gesamten Kaufpreis i.H.v. 2 380 € und legt den Warengutschein A vor.<br />

2<br />

D erhält von A eine Erstattung i.H.v. 119 € (Preiserstattungsgutschein).<br />

3 4<br />

Hersteller A kann die Bemessungsgrundlage seiner Lieferung um 100 € mindern (119 € : 1,19). Die<br />

geschuldete <strong>Umsatzsteuer</strong> des A vermindert sich um 19 €. 5 Einer Rechnungsberichtigung bedarf es nicht.<br />

6<br />

Zwischenhändler B hat in Höhe des in der Rechnung des A ausgewiesenen <strong>Umsatzsteuer</strong>betrags – unter den<br />

weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG – einen Vorsteuerabzug i.H.v. 190 €.<br />

7<br />

Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des C an D setzt sich aus der Barzahlung des D abzüglich der<br />

darin enthaltenen <strong>Umsatzsteuer</strong> zusammen. 8 Dem Fiskus fließen demnach insgesamt 361 € <strong>Umsatzsteuer</strong> zu<br />

(Abführung von 380 € durch C abzüglich der Minderung i.H.v. 19 € bei A); dies entspricht dem<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>betrag, der in dem <strong>vom</strong> Endabnehmer D tatsächlich aufgewendeten Betrag enthalten ist, mit<br />

dem D also tatsächlich wirtschaftlich belastet ist (2 261 € : 1,19 × 19 %).<br />

(10) 1 Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endabnehmer einen Teil des von diesem<br />

gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die<br />

Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). 2 Der<br />

erste Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. 3 Danach<br />

mindern Preisnachlässe, die dem Abnehmer von Reiseleistungen <strong>vom</strong> Reisebüro für eine von ihm lediglich<br />

vermittelte Reise gewährt werden, die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der <strong>vom</strong> Reisebüro dem<br />

Reiseveranstalter gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 12. <strong>1.</strong> 2006, V R 3/04,<br />

BStBl II S. 479). 4 Auch Preisnachlässe, die dem Telefonkunden <strong>vom</strong> Vermittler des Telefonanbietervertrags<br />

gewährt werden, mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der <strong>vom</strong> Vermittler dem Telefonunternehmen<br />

gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 13. 7. 2006, V R 46/05, BStBl 2007 II S. 186).<br />

5<br />

Die Bemessungsgrundlage für den Vermittlungsumsatz des Verkaufsagenten ist zu mindern, wenn<br />

<strong>1.</strong> der Verkaufsagent eine im Inland steuerpflichtige Vermittlungsleistung erbracht hat;<br />

2. der Verkaufsagent einem Endabnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts erstattet oder<br />

einen Preisnachlass für die von ihm vermittelte Leistung gewährt hat;<br />

3. die vermittelte Leistung an den Endabnehmer im Inland steuerpflichtig ist und<br />

4. der Verkaufsagent das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen nachgewiesen hat.<br />

6<br />

Durch die Minderung der Bemessungsgrundlage der Leistung des Verkaufsagenten wird die von ihm erteilte<br />

Rechnung bzw. die <strong>vom</strong> Leistungsempfänger erteilte Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG für die <strong>vom</strong><br />

Verkaufsagenten erbrachte Leistung nicht unrichtig. 7 Insbesondere findet in diesen Fällen § 14c Abs. 1 UStG<br />

keine Anwendung. 8 Auch ein möglicher Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ändert sich dadurch nicht<br />

(vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG). 9 Ist der Endabnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigter Unternehmer und bezieht er die vermittelte Leistung für sein Unternehmen, mindert sich sein<br />

Vorsteuerabzug aus der vermittelten Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass des<br />

Verkaufsagenten enthaltenen Steuerbetrag (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG). 10 Bei dem Unternehmer, der den<br />

vermittelten Umsatz an den unternehmerischen Endabnehmer ausgeführt hat, kommt es zu keiner Änderung der<br />

Bemessungsgrundlage und keiner Rechnungsberichtigung. 11 Nur der Unternehmer, der den Preisnachlass<br />

gewährt hat, kann eine Änderung der Bemessungsgrundlage geltend machen.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Ein Kraftfahrzeughändler V vermittelt für einen LKW-Hersteller H auf Provisionsbasis den Verkauf von<br />

Kraftfahrzeugen zu den von H bestimmten Preisen. 2 V ist nicht berechtigt, Preisnachlässe auf die<br />

festgesetzten Listenpreise zu gewähren. 3 V erstattet einen Teil der ihm zustehenden Provision an den Käufer<br />

K, der einen LKW für sein Unternehmen erwirbt. 4 H erteilt K eine Rechnung über den vollen Listenpreis<br />

und schreibt V die volle Provision nach dem Listenpreis gut. 5 V gewährt K den zugesagten Preisnachlass in<br />

bar.<br />

6<br />

K muss seinen aus der Anschaffung des LKW zustehenden Vorsteuerbetrag um den im Preisnachlass<br />

enthaltenen Steuerbetrag mindern. 7 H braucht die an K erteilte Rechnung und die an V erteilte Gutschrift<br />

nicht zu berichtigen. 8 V kann eine Minderung der Bemessungsgrundlage für seine Vermittlungsleistung an H<br />

in Höhe des gewährten Preisnachlasses, abzüglich der darin enthaltenen <strong>Umsatzsteuer</strong>, geltend machen.

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