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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 50<br />

2.7. Unternehmen<br />

(1) 1 Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers.<br />

2<br />

Organgesellschaften sind – unter Berücksichtigung der Einschränkungen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 bis 4 UStG<br />

(vgl. Abschnitt 2.9) – Teile des einheitlichen Unternehmens eines Unternehmers. 3 Innerhalb des einheitlichen<br />

Unternehmens sind steuerbare Umsätze grundsätzlich nicht möglich; zu den Besonderheiten beim<br />

innergemeinschaftlichen Verbringen vgl. Abschnitt 1a.2.<br />

(2) 1 In den Rahmen des Unternehmens fallen nicht nur die Grundgeschäfte, die den eigentlichen Gegenstand<br />

der geschäftlichen Betätigung bilden, sondern auch die Hilfsgeschäfte (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 24. 2. 1988,<br />

X R 67/82, BStBl II S. 622). 2 Zu den Hilfsgeschäften gehört jede Tätigkeit, die die Haupttätigkeit mit sich bringt<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 28. 10. 1964, V 227/62 U, BStBl 1965 III S. 34). 3 Auf die Nachhaltigkeit der<br />

Hilfsgeschäfte kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 20. 9. 1990, V R 92/85, BStBl 1991 II S. 35). 4 Ein<br />

Verkauf von Vermögensgegenständen fällt somit ohne Rücksicht auf die Nachhaltigkeit in den Rahmen des<br />

Unternehmens, wenn der Gegenstand zum unternehmerischen Bereich des Veräußerers gehörte. 5 Bei einem<br />

gemeinnützigen Verein fallen Veräußerungen von Gegenständen, die von Todes wegen erworben sind, nur dann<br />

in den Rahmen des Unternehmens, wenn sie für sich nachhaltig sind (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 9. 9. 1993,<br />

V R 24/89, BStBl 1994 II S. 57).

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