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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 439<br />

14.10. Rechnungserteilung in Einzelfällen<br />

(1) 1 Erhält ein Unternehmer für seine Leistung von einem anderen als dem Leistungsempfänger ein<br />

zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (Entgelt von dritter Seite), entspricht die Rechnung<br />

den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG, wenn in ihr das Gesamtentgelt – einschließlich der<br />

Zuzahlung – und der darauf entfallende Steuerbetrag angegeben sind. 2 Gibt der Unternehmer in der Rechnung<br />

den vollen Steuerbetrag, nicht aber das Entgelt von dritter Seite an, ist die Rechnung für Zwecke des<br />

Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger ausreichend, wenn der angegebene Steuerbetrag die für den<br />

Umsatz geschuldete Steuer nicht übersteigt.<br />

(2) Auf folgende Regelungen wird hingewiesen:<br />

<strong>1.</strong> Pfandgeld für Warenumschließungen,<br />

vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 8;<br />

2. Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft,<br />

vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 3;<br />

3. Briefmarkenversteigerungsgeschäft, Versteigerungsgewerbe,<br />

vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 6, BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 7. 5. 1971, UR 1971 S. 173, und BMWF-Schreiben <strong>vom</strong><br />

24. 10. 1972, UR 1972 S. 351;<br />

4. Kraft- und Schmierstofflieferungen für den Eigenbedarf der Tankstellenagenten,<br />

vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 5;<br />

5. Garantieleistungen in der Reifenindustrie,<br />

vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 2<strong>1.</strong> 1<strong>1.</strong> 1974, BStBl I S. 1021;<br />

6. Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft,<br />

vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 3. 12. 1975, BStBl I S. 1132.<br />

(3) 1 Leistungen verschiedener Unternehmer können in einer Rechnung aufgeführt werden, wenn darin über<br />

die Leistungen eines jeden Unternehmers getrennt abgerechnet wird, z.B. die Rechnung einer Tankstelle über<br />

eine eigene Reparaturleistung und über eine Kraftstofflieferung einer Mineralölgesellschaft. 2 Zur Angabe der<br />

Steuernummer oder USt-IdNr. in der Rechnung vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 6. 3 Erfolgt die Trennung nicht<br />

zutreffend, entsteht auch Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG.

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