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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 216<br />

4.12.3. Vermietung von Campingflächen<br />

(1) 1 Die Leistungen der Campingplatzunternehmer sind als Grundstücksvermietungen im Sinne des § 4 Nr. 12<br />

Satz 1 UStG anzusehen, wenn sie darauf gerichtet sind, dem Benutzer des Campingplatzes den Gebrauch einer<br />

bestimmten, nur ihm zur Verfügung stehenden Campingfläche zu gewähren (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 2). 2 Die<br />

Dauer der Überlassung der Campingfläche ist für die Frage, ob eine Vermietung vorliegt, ohne Bedeutung.<br />

(2) 1 Die Überlassung einer Campingfläche ist nur dann steuerfrei, wenn sie nicht kurzfristig ist, d.h. wenn die<br />

tatsächliche Gebrauchsüberlassung mindestens sechs Monate beträgt (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 13. 2. 2008; XI R 51/06,<br />

BStBl 2009 II S. 63).<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

Eine Campingfläche wird auf unbestimmte Dauer vermietet. Der Vertrag kann monatlich gekündigt<br />

werden.<br />

3 4<br />

Die Vermietung ist als langfristig anzusehen und somit steuerfrei. Endet die tatsächliche<br />

Gebrauchsüberlassung jedoch vor Ablauf von sechs Monaten, handelt es sich insgesamt um eine<br />

steuerpflichtige kurzfristige Vermietung.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2<br />

Eine Campingfläche wird für drei Monate vermietet. Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um je<br />

einen Monat, wenn er nicht vorher gekündigt wird.<br />

3 4<br />

Die Vermietung ist als kurzfristig anzusehen und somit steuerpflichtig. Dauert die tatsächliche<br />

Gebrauchsüberlassung jedoch mindestens sechs Monate, handelt es sich insgesamt um eine steuerfreie<br />

langfristige Vermietung.<br />

2<br />

Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von<br />

Campingflächen siehe Abschnitt 12.16.<br />

(3) 1 Die <strong>vom</strong> Campingplatzunternehmer durch die Überlassung von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen<br />

gewährten Leistungen sind gegenüber der Vermietung der Campingfläche von untergeordneter Bedeutung. 2 Sie<br />

sind als Nebenleistungen anzusehen, die den Charakter der Hauptleistung als Grundstücksvermietung nicht<br />

beeinträchtigen. 3 Zu den üblichen Gemeinschaftseinrichtungen gehören insbesondere Wasch- und Duschräume,<br />

Toiletten, Wasserzapfstellen, elektrische Anschlüsse, Vorrichtungen zur Müllbeseitigung, Kinderspielplätze.<br />

4 5<br />

Die Nebenleistungen fallen unter die Steuerbefreiung für die Grundstücksvermietung. Dies gilt auch dann,<br />

wenn für sie ein besonderes Entgelt berechnet wird. 6 Die <strong>vom</strong> Campingplatzunternehmer durch die Überlassung<br />

von Wasserzapfstellen, Abwasseranschlüssen und elektrischen Anschlüssen erbrachten Leistungen sind in den<br />

Fällen nicht als Nebenleistungen steuerfrei, in denen die Einrichtungen nicht für alle Benutzer gemeinschaftlich,<br />

sondern gesondert für einzelne Benutzer bereitgestellt werden und es sich um Betriebsvorrichtungen im Sinne<br />

von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG handelt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 28. 5. 1998, V R 19/96, BStBl 2010 II S. 307). 7 Bei<br />

den Lieferungen von Strom, Wärme und Wasser durch den Campingplatzunternehmer ist entsprechend den<br />

Regelungen in Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 und 6 zu verfahren.<br />

(4) 1 Leistungen, die nicht durch die Überlassung von üblichen Gemeinschaftseinrichtungen erbracht werden,<br />

sind nicht als Nebenleistungen anzusehen. 2 Es handelt sich hier in der Regel um Leistungen, die darin bestehen,<br />

dass den Benutzern der Campingplätze besondere Sportgeräte, Sportanlagen usw. zur Verfügung gestellt werden<br />

wie z.B. Segelboote, Wasserski, Reitpferde, Tennisplätze, Minigolfplätze, Hallenbäder, Saunabäder. 3 Derartige<br />

Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilen. 4 Die Überlassung von Sportgeräten fällt nicht<br />

unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG. 5 Das Gleiche gilt für die Überlassung von<br />

Sportanlagen (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 3<strong>1.</strong> 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658). 6 Wird für die bezeichneten Leistungen<br />

und für die Vermietung der Campingfläche ein Gesamtentgelt berechnet, ist dieses Entgelt im Schätzungswege<br />

aufzuteilen.

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