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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 17<br />

<strong>1.</strong>7. Lieferung von Gas oder Elektrizität<br />

1 (1) 1 Die Abgabe von Energie durch einen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des sog. Bilanzkreis- oder<br />

Regelzonenausgleichs vollzieht sich nicht als eigenständige Lieferung, sondern im Rahmen einer sonstigen<br />

Leistung und bleibt dementsprechend bei der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft unberücksichtigt (vgl.<br />

Abschnitt 3g.1 Abs. 2). 2 Die zwischen den Netzbetreibern zum Ausgleich der unterschiedlichen Kosten für die<br />

unentgeltliche Durchleitung der Energie gezahlten Beträge (sog. Differenzausgleich) sind kein Entgelt für eine<br />

steuerbare Leistung des Netzbetreibers. 3 Gibt ein Energieversorger seine am Markt nicht mehr zu einem<br />

positiven Kaufpreis veräußerbaren überschüssigen Kapazitäten in Verbindung mit einer Zuzahlung ab, um sich<br />

eigene Aufwendungen für das Zurückfahren der eigenen Produktionsanlagen zu ersparen, liegt keine Lieferung<br />

von z.B. Elektrizität vor, sondern eine sonstige Leistung des Abnehmers.<br />

2 (2) 1 Der nach § 9 KWKG zwischen den Netzbetreibern vorzunehmende Belastungsausgleich vollzieht<br />

sich nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs. 2 Gleiches gilt für den ab dem <strong>1.</strong><strong>1.</strong>2010 vorzunehmenden<br />

Belastungsausgleich nach der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten<br />

Ausgleichsmechanismus <strong>vom</strong> 17.7.2009 (AusglMechV, BGBl. I S. 2101) bezüglich des Ausgleichs zwischen<br />

Übertragungsnetzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Zahlung der EEG-Umlage nach<br />

§ 3 AusglMechV). 3 Bei diesen Umlagen zum Ausgleich der den Unternehmen entstehenden<br />

unterschiedlichen Kosten im Zusammenhang mit der Abnahme von Strom aus KWK- bzw. EEG-Anlagen<br />

handelt es sich nicht um Entgelte für steuerbare Leistungen. 4 Die vorstehenden Ausführungen sind nicht<br />

anzuwenden, soweit Belastungsausgleich-Endabrechnungen der Kalenderjahre 2008 und 2009 betroffen<br />

sind (vgl. § 12 AusglMechV).<br />

1<br />

Fassung der bisherigen Sätze 1 bis 3 als neuer Absatz 1 durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 14. März 2011 - IV D 2 – S 7124/07/10002<br />

(2011/0197049), BStBl I S. 254.<br />

2<br />

Absatz 2 neu eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 14. März 2011 - IV D 2 – S 7124/07/10002 (2011/0197049), BStBl I S. 254. Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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