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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 628 Verbot des offenen Steuerausweises, Aufzeichnungspflichten<br />

(16) 1 Das Verbot des gesonderten Ausweises der Steuer in einer Rechnung gilt auch dann, wenn der<br />

Wiederverkäufer einen Gebrauchtgegenstand an einen anderen Unternehmer liefert, der eine gesondert<br />

ausgewiesene Steuer aus dem Erwerb dieses Gegenstands als Vorsteuer abziehen könnte. 2 Liegen die<br />

Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vor und weist ein Wiederverkäufer für die Lieferung eines<br />

Gebrauchtgegenstands – entgegen der Regelung in § 14a Abs. 6 Satz 2 UStG – die auf die Differenz entfallende<br />

Steuer gesondert aus, schuldet er die gesondert ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG. 3 Zusätzlich zu<br />

dieser Steuer schuldet er für die Lieferung des Gegenstands die Steuer nach § 25a UStG.<br />

(17) 1 Der Wiederverkäufer, der Umsätze von Gebrauchtgegenständen nach § 25a UStG versteuert, hat für<br />

jeden Gegenstand getrennt den Verkaufspreis oder den Wert nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, den<br />

Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage aufzuzeichnen (§ 25a Abs. 6 Satz 2 UStG).<br />

Vereinfachungsgründen kann er in den Fällen, in denen lediglich ein Gesamteinkaufspreis für mehrere<br />

Gegenstände vorliegt, den Gesamteinkaufspreis aufzeichnen,<br />

<strong>1.</strong> wenn dieser den Betrag von 500 € insgesamt nicht übersteigt oder<br />

2. soweit er nach Abzug der Einkaufspreise einzelner Gegenstände den Betrag von 500 € nicht übersteigt.<br />

3<br />

Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus<br />

den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen. 4 Der Wiederverkäufer hat die Aufzeichnungen für die<br />

Differenzbesteuerung getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen.<br />

Besonderheiten im innergemeinschaftlichen Warenverkehr<br />

(18) 1 Die Differenzbesteuerung kann vorbehaltlich des Absatzes 19 auch auf Lieferungen <strong>vom</strong> Inland in das<br />

übrige Gemeinschaftsgebiet angewendet werden. 2 Sie ist in diesem Fall stets im Inland vorzunehmen; die<br />

Regelung des § 3c UStG und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 4<br />

Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG finden keine Anwendung.<br />

(19) 1 Die Differenzbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn der Wiederverkäufer ein neues Fahrzeug im Sinne<br />

von § 1b Abs. 2 und 3 UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefert. 2 Die Lieferung ist im Inland unter den<br />

Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. 3 Der<br />

Erwerber des neuen Fahrzeugs hat im Übrigen Gemeinschaftsgebiet einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu<br />

besteuern.<br />

(20) Wird bei der Lieferung eines Gegenstands <strong>vom</strong> übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland die<br />

Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet, entfällt eine Erwerbsbesteuerung im Inland.<br />

Verzicht auf die Differenzbesteuerung<br />

(21) 1 Ein Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ist bei jeder einzelnen Lieferung eines<br />

Gebrauchtgegenstands möglich. 2 Abschnitt 9.1 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. 3 Im Fall der<br />

Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist ein Verzicht ausgeschlossen. 4 Der Verzicht ist auch für solche<br />

Gegenstände möglich, für die der Wiederverkäufer nach § 25a Abs. 2 UStG die Anwendung der<br />

Differenzbesteuerung erklärt hat. 5 In diesem Fall kann er die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und die ihm<br />

berechnete <strong>Umsatzsteuer</strong> frühestens in der Voranmeldung als Vorsteuer geltend machen, in der er auch die<br />

Steuer für die Lieferung anmeldet. 6 Der Verzicht auf die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 8 UStG hat zur<br />

Folge, dass auf die Lieferung die allgemeinen Vorschriften des UStG anzuwenden sind.<br />

2 Aus

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