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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 25<br />

<strong>1.</strong>1<strong>1.</strong> Umsätze in Freihäfen usw.<br />

(§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG)<br />

(1) Unter § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG fallen z.B. der Verkauf von Tabakwaren aus Automaten in Freizonen<br />

des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG (Freihäfen) sowie Lieferungen und innergemeinschaftliche<br />

Erwerbe von Schiffsausrüstungsgegenständen, Treibstoff und Proviant an private Schiffseigentümer zur<br />

Ausrüstung und Versorgung von Wassersportfahrzeugen.<br />

(2) Unter § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG fallen z.B. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an<br />

Ort und Stelle, Beförderungen für private Zwecke, Reparaturen an Wassersportfahrzeugen, die Veranstaltung<br />

von Wassersport-Lehrgängen und die Vermietung eines Röntgengerätes an einen Arzt.<br />

(3) 1 Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie bei<br />

deren innergemeinschaftlichem Erwerb in den bezeichneten Gebieten enthält § 1 Abs. 3 Satz 2 UStG eine<br />

Vermutung, dass die Umsätze an diese Personen für ihren hoheitlichen und nicht für ihren unternehmerischen<br />

Bereich ausgeführt werden. 2 Der Unternehmer kann jedoch anhand von Aufzeichnungen und Belegen, z.B.<br />

durch eine Bescheinigung des Abnehmers, das Gegenteil glaubhaft machen.

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