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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 277<br />

- Kinder im Rahmen der Förderung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,<br />

- Kinder und Jugendliche als Teilnehmer an Veranstaltungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII),<br />

- Kinder und Jugendliche im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte (§ 35a SGB VIII),<br />

- junge Volljährige im Rahmen von Veranstaltungen der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und von Hilfe für<br />

junge Volljährige (§ 41 SGB VIII).<br />

5<br />

Leistungsadressaten sind bei Hilfen für Eltern regelmäßig auch Kinder und Jugendliche.<br />

(4) 1 § 4 Nr. 25 UStG verzichtet zudem auf eine eigenständige Definition des „Jugendlichen“.<br />

2<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>befreit können daher auch Leistungen an Personen über 27 Jahren sein, z.B. Angebote der<br />

Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), die nach § 11 Abs. 4 SGB VIII in angemessenem Umfang auch Personen<br />

einbeziehen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen<br />

(5) Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe a UStG auch die Durchführung von kulturellen und<br />

sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen<br />

(Absätze 3 und 4) selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden<br />

und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG bezeichneten Leistungen<br />

(Absätze 1 und 2) stehen.<br />

(6) 1 Im § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe a UStG wird auf „die von der Jugendhilfe begünstigten Personen“<br />

abgestellt. 2 Danach ist die Einbeziehung von Eltern in die Durchführung von kulturellen und sportlichen<br />

Veranstaltungen für die Steuerbefreiung unschädlich, sofern diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den<br />

Leistungen der Jugendhilfe stehen.<br />

(7) 1 Nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe b UStG sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen<br />

Naturalleistungen steuerfrei, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und<br />

Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG tätigen Personen als<br />

Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. 2 Hinsichtlich des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste<br />

wird auf Abschnitt 4.18.1 Abs. 7 hingewiesen.<br />

(8) Durch das Abstellen auf den „Empfänger der Jugendhilfeleistungen“ wird auch insoweit eine steuerfreie<br />

Einbeziehung von Eltern ermöglicht.<br />

81<br />

(9) Liegen für Leistungen nach § 4 Nr. 25 UStG auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für<br />

Reiseleistungen im Drittland (§ 25 Abs. 2 UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 UStG der<br />

Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 2 UStG vor.<br />

81 Absatz 9 neu eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> April 2011 – IV D 3 – S 7130/07/10008 (2011/0294414), BStBl I S. 459. Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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