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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 59 Beispiel 3:<br />

1<br />

Der in Beispiel 1 bezeichnete Berufsverband betreibt neben seiner nicht steuerbaren Verbandstätigkeit eine<br />

Kantine, in der seine Angestellten gegen Entgelt beköstigt werden. 2 Für die Verbandstätigkeit und die<br />

Kantine besteht eine gemeinsame Verwaltungsstelle. 3 Der Kantinenbetrieb war in gemieteten Räumen<br />

untergebracht. 4 Der Verein löst das bisherige Mietverhältnis und mietet neue Kantinenräume. 5 Vom<br />

bisherigen Vermieter erhält er für die Freigabe der Räume eine Abstandszahlung. 6 Die Einnahmen des<br />

Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Kantinenentgelten und der <strong>vom</strong> Vermieter gezahlten<br />

Abstandszahlung.<br />

7 8<br />

Der Verein ist hinsichtlich seiner nicht steuerbaren Verbandstätigkeit nicht Unternehmer. Nur im Rahmen<br />

des Kantinenbetriebs übt er eine unternehmerische Tätigkeit aus. 9 In den unternehmerischen Bereich fällt<br />

auch die entgeltliche Freigabe der Kantinenräume. 10 Diese Leistung ist daher steuerbar, aber als eine der<br />

Vermietung eines Grundstücks gleichzusetzende Leistung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG<br />

steuerfrei (vgl. EuGH-Urteil <strong>vom</strong> 15. 12. 1993, C-63/92, BStBl 1995 II S. 480). 11 Die Vorsteuerbeträge, die<br />

dieser Leistung zuzurechnen sind, sind nicht abziehbar. 12 Lediglich die den Kantinenumsätzen<br />

zuzurechnenden Vorsteuern können abgezogen werden.<br />

13<br />

Wendet der Verein eine Vereinfachungsregelung an, kann er die Vorsteuern, die den Kantinenumsätzen<br />

ausschließlich zuzurechnen sind, z.B. den Einkauf der Kantinenwaren und des Kantineninventars, voll<br />

abziehen. 14 Die für die gemeinsame Verwaltungsstelle angefallenen Vorsteuern, z.B. für Büromöbel und<br />

Büromaterial, sind nach dem Verhältnis der Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen und der Freigabe der<br />

Kantinenräume zu den Einnahmen aus dem Kantinenbetrieb aufzuteilen. 15 Die Verwendung der Büromöbel<br />

der gemeinsamen Verwaltungsstelle für den nichtunternehmerischen Bereich braucht in diesem Fall nicht als<br />

unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG versteuert zu werden.<br />

Beispiel 4:<br />

1<br />

Ein Verein, der ausschließlich satzungsmäßige Gemeinschaftsaufgaben wahrnimmt, erzielt außer echten<br />

Mitgliederbeiträgen Einnahmen aus gelegentlichen Verkäufen von im Verein angefallenem Altmaterial und<br />

aus der Erstattung von Fernsprechkosten für private Ferngespräche seiner Angestellten.<br />

2<br />

Die Altmaterialverkäufe und die Überlassung des Telefons an die Angestellten unterliegen als<br />

Hilfsgeschäfte zur nichtunternehmerischen Tätigkeit nicht der <strong>Umsatzsteuer</strong>. 3 Der Verein ist nicht<br />

Unternehmer. 4 Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.<br />

Beispiel 5:<br />

1<br />

Mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts gründen eine GmbH zu dem Zweck, die<br />

Möglichkeiten einer Verwaltungsvereinfachung zu untersuchen. 2 Die Ergebnisse der Untersuchungen sollen<br />

in einem Bericht zusammengefasst werden, der allen interessierten Verwaltungsstellen auf Anforderung<br />

kostenlos zu überlassen ist. 3 Die Tätigkeit der GmbH wird ausschließlich durch echte Zuschüsse der<br />

öffentlichen Hand finanziert. 4 Weitere Einnahmen erzielt die GmbH nicht.<br />

5 6<br />

Die Tätigkeit der GmbH vollzieht sich außerhalb eines Leistungsaustauschs. Die GmbH ist nicht<br />

Unternehmer und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />

Beispiel 6:<br />

1 2<br />

Die im Beispiel 5 bezeichnete GmbH verwendet für ihre Aufgabe eine Datenverarbeitungsanlage. Die<br />

Kapazität der Anlage ist mit den eigenen Arbeiten nur zu 80 % ausgelastet. 3 Um die Kapazität der Anlage<br />

voll auszunutzen, überlässt die GmbH die Anlage einem Unternehmer gegen Entgelt zur Benutzung. 4 Die<br />

Einnahmen der GmbH bestehen außer dem Benutzungsentgelt nur in Zuschüssen der öffentlichen Hand.<br />

5<br />

Die entgeltliche Überlassung der Datenverarbeitungsanlage ist eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von<br />

Einnahmen. 6 Insoweit ist die GmbH Unternehmer. 7 Die Leistung unterliegt der <strong>Umsatzsteuer</strong>. 8 Die<br />

Unternehmereigenschaft erstreckt sich nicht auf die unentgeltliche Forschungstätigkeit der GmbH.<br />

9<br />

Für die Überlassung der Datenverarbeitungsanlage sind von der GmbH Rechnungen mit gesondertem<br />

10<br />

Ausweis der Steuer zu erteilen. Die Vorsteuern für die Anschaffung und Nutzung der<br />

Datenverarbeitungsanlage können entweder voll abgezogen oder aufgeteilt werden (vgl. Abschnitt 15.2<br />

Abs. 21 Nr. 2). 11 Außerdem können die der entgeltlichen Überlassung der Datenverarbeitungsanlage<br />

zuzurechnenden Vorsteuerbeträge, insbesondere in dem Bereich der Verwaltungsgemeinkosten, abgezogen<br />

werden. 12 Die Verwendung der Datenverarbeitungsanlage für den nichtunternehmerischen Bereich ist bei<br />

voller Zuordnung der Anlage zum Unternehmen als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG<br />

zu versteuern.<br />

13<br />

Bei Anwendung einer Vereinfachungsregelung kann die GmbH die Vorsteuern für die<br />

Verwaltungsgemeinkosten sowie die durch die Anschaffung und Nutzung der Datenverarbeitungsanlage<br />

angefallenen Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Einnahmen aus der Überlassung der Anlage an den<br />

Unternehmer zu den öffentlichen Zuschüssen auf den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen

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