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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 363<br />

12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.<br />

(§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG)<br />

(1) 1 Begünstigt sind die in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG bezeichneten Leistungen, wenn sie nicht unter<br />

die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen. 2 Die Begriffe Theater, Konzert und Museen<br />

sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. 3 Artikel 98 Abs. 1 und 2 in<br />

Verbindung mit Anhang III Nr. 7 und 9 MwStSystRL erfasst sowohl die Leistungen einzelner ausübender<br />

Künstler als auch die Leistungen der zu einer Gruppe zusammengeschlossenen Künstler (vgl. EuGH-Urteil <strong>vom</strong><br />

23. 10. 2003, C-109/02, BStBl II 2004 S. 337, 482). 4 Die Leistungen von Dirigenten können dem ermäßigten<br />

Steuersatz unterliegen; die Leistungen von Regisseuren, Bühnenbildnern, Tontechnikern, Beleuchtern,<br />

Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten unterliegen dagegen dem allgemeinen Steuersatz. 5 Der<br />

Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen ist ebenso nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die<br />

Steuerbefreiung maßgebend sind. 6 Wegen der Abgrenzung im Einzelnen vgl. Abschnitte 4.20.1 bis 4.20.3.<br />

(2) 1 Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten.<br />

2<br />

Eine Veranstaltung setzt nicht voraus, dass der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind.<br />

3<br />

Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die<br />

Theatervorführung bzw. das Konzert abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit der<br />

Darbietung selbst bestimmt. 4 Die Theatervorführung bzw. das Konzert müssen den eigentlichen Zweck der<br />

Veranstaltung ausmachen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 26. 4. 1995, XI R 20/94, BStBl II S. 519).<br />

5<br />

Theatervorführungen sind außer den Theateraufführungen im engeren Sinne auch die Vorführungen von<br />

pantomimischen Werken einschließlich Werken der Tanzkunst, Kleinkunst- und Varieté-Theatervorführungen<br />

sowie Puppenspiele und Eisrevuen. 6 Als Konzerte sind musikalische und gesangliche Aufführungen durch<br />

einzelne oder mehrere Personen anzusehen. 7 Das bloße Abspielen eines Tonträgers ist kein Konzert. 8 Jedoch<br />

kann eine „Techno“-Veranstaltung ein Konzert im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG sein (BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 18. 8. 2005, V R 50/04, BStBl 2006 II S. 101). 9 Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die<br />

Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können Konzerte sein (vgl.<br />

BFH-Urteil <strong>vom</strong> 26. 4. 1995, a.a.O.). 10 Begünstigt ist auch die Veranstaltung von Mischformen zwischen<br />

Theatervorführung und Konzert (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 26. 4. 1995, a.a.O.). 11 Leistungen anderer Art, die in<br />

Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass<br />

dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird.<br />

12<br />

Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z.B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen<br />

im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von<br />

Gaststätten.<br />

(3) 1 Der ausübende Künstler hat nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht<br />

begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes dargeboten wird, es sei denn, er selbst wird<br />

als Veranstalter tätig. 2 Seine Leistung an einen Veranstalter kann unabhängig von dem für die Veranstaltung<br />

selbst anzuwendenden Steuersatz ermäßigt zu besteuern sein.<br />

(4) 1 Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann wie bei der<br />

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG jeder Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch<br />

nehmen. 2 Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung sowohl dem Tournee-Veranstalter<br />

als auch dem örtlichen Veranstalter zu. 893 Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen ebenfalls die Umsätze von<br />

Ticket-Eigenhändlern aus dem Verkauf von Eintrittsberechtigungen. 4 Auf Vermittlungsleistungen ist die<br />

Steuerermäßigung hingegen nicht anzuwenden.<br />

89<br />

Satz 3 (neu) eingefügt und Satz 4 (= Satz 3 alt) ergänzt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 10. Juni 2011 – IV D 2 – S 7238/10/10001<br />

(2011/0465568), BStBl I S. 583:<strong>1.</strong> Satz 3 (neu) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

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