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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 10<br />

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Dieses Pachtrecht muss der Veräußerer auf den Erwerber übertragen, indem er ihm die Möglichkeit verschafft,<br />

mit dem Verpächter einen Pachtvertrag abzuschließen, so dass der Erwerber die dem bisherigen Betrieb<br />

dienenden Räume usw. unverändert nutzen kann (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 12. 1968, V 225/65, BStBl 1969 II<br />

S. 303).<br />

(5) 1 Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung kann auf mehreren zeitlich versetzten Kausalgeschäften<br />

beruhen, wenn diese in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und die Übertragung des<br />

ganzen Vermögens auf einen Erwerber zur Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit – insbesondere<br />

auch für den Erwerber – offensichtlich ist (BFH-Urteil <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 8. 2002, V R 17/01, BStBl 2004 II S. 626). 2 Eine<br />

nicht steuerbare Geschäftsveräußerung eines Unternehmens kann auch vorliegen, wenn im Zeitpunkt der<br />

Veräußerung eines verpachteten Grundstücks aus unternehmerischen Gründen vorübergehend auf die<br />

Pachtzinszahlungen verzichtet wird (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 7. 7. 2005, V R 78/03, BStBl II S. 849). 3 Eine<br />

Übereignung in mehreren Akten ist dann als eine Geschäftsveräußerung anzusehen, wenn die einzelnen Teilakte<br />

in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und der Wille auf Erwerb des Unternehmens gerichtet ist (vgl.<br />

BFH-Urteil <strong>vom</strong> 16. 3. 1982, VII R 105/79, BStBl II S. 483). 4 Eine Übereignung ist auch anzunehmen, wenn der<br />

Erwerber beim Übergang des Unternehmens Einrichtungsgegenstände, die ihm bereits vorher zur Sicherung<br />

übereignet worden sind, und Waren, die er früher unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, übernimmt (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 20. 7. 1967, V 240/64, BStBl III S. 684).<br />

In der Gliederung des Unternehmens gesondert geführte Betriebe<br />

(6) 1 Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb liegt vor, wenn er wirtschaftlich<br />

selbständig ist. 2 Dies setzt voraus, dass der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen<br />

Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines<br />

selbständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes<br />

Wirtschaftsgebilde gewesen ist. 3 Dabei ist nicht Voraussetzung, dass mit dem Unternehmen oder mit dem in der<br />

Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teil in der Vergangenheit bereits Umsätze erzielt wurden; die<br />

Absicht, Umsätze erzielen zu wollen, muss jedoch anhand objektiver, <strong>vom</strong> Unternehmer nachzuweisender<br />

Anhaltspunkte spätestens im Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 8. 3. 2001,<br />

4<br />

V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430). Soweit einkommensteuerrechtlich eine Teilbetriebsveräußerung<br />

angenommen wird (vgl. R 16 Abs. 3 EStR 2008), kann umsatzsteuerrechtlich von der Veräußerung eines<br />

5<br />

gesondert geführten Betriebs ausgegangen werden. Veräußert ein Beförderungsunternehmer, der<br />

Güterbeförderungen mit mehreren Kraftfahrzeugen betreibt, einen dem Güterfernverkehr dienenden Lastzug,<br />

und verzichtet er auf die Konzession zugunsten des Erwerbers, liegt nicht die Übereignung eines in der<br />

Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs vor (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 12. 1966, V 226/64,<br />

BStBl 1967 III S. 161).<br />

(7) 1 Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ist kein Verwendungsumsatz im Sinne des § 15 Abs. 2 UStG<br />

(BFH-Urteil <strong>vom</strong> 8. 3. 2001, V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430). 2 Zur Vorsteuerberichtigung des Erwerbers vgl.<br />

Abschnitt 15a.4 ff.<br />

(8) Liegen bei einer unentgeltlichen Übertragung die Voraussetzungen für eine Geschäftsveräußerung nicht<br />

vor, kann eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe (vgl. Abschnitt 3.2) in Betracht kommen.

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