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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 254<br />

4.17.<strong>1.</strong> Menschliches Blut und Frauenmilch<br />

(1) Zum menschlichen Blut gehören folgende Erzeugnisse: Frischblutkonserven, Vollblutkonserven, Serum-<br />

und Plasmakonserven, Heparin-Blutkonserven und Konserven zellulärer Blutbestandteile.<br />

(2) 1 Nicht unter die Befreiung fallen die aus Mischungen von humanem Blutplasma hergestellten<br />

Plasmapräparate.<br />

Immunglobuline.<br />

2<br />

Hierzu gehören insbesondere: Faktoren-Präparate, Humanalbumin, Fibrinogen,<br />

(3) Für die Steuerfreiheit der Lieferungen von Frauenmilch ist es ohne Bedeutung, ob die Frauenmilch<br />

bearbeitet, z.B. gereinigt, erhitzt, tiefgekühlt, getrocknet, wird.<br />

72 (4) Liegen für die Lieferungen nach § 4 Nr. 17 Buchstabe a UStG auch die Voraussetzungen einer<br />

Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) bzw. einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4<br />

Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 17 Buchstabe a UStG diesen<br />

Steuerbefreiungen vor.<br />

72 Absatz 4 neu eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> April 2011 – IV D 3 – S 7130/07/10008 (2011/0294414), BStBl I S. 459. Die<br />

Grundsätze der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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