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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 419 Darlehensrückführung von 50 000 €. 7 Eine Haftung des B besteht dementsprechend für die in den durch B<br />

als vereinnahmt geltenden Forderungen enthaltene <strong>Umsatzsteuer</strong> von 7 983 €.<br />

(27) 1 In den Fällen des Forderungsverkaufs gilt die Forderung nicht durch den Abtretungsempfänger als<br />

vereinnahmt, soweit der leistende Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld<br />

vereinnahmt (z.B. bei entsprechend gestalteten Asset-Backed-Securities (ABS)-Transaktionen). 2 Voraussetzung<br />

ist, dass dieser Geldbetrag tatsächlich in den Verfügungsbereich des leistenden Unternehmers gelangt. 3 Davon ist<br />

nicht auszugehen, soweit dieser Geldbetrag auf ein Konto gezahlt wird, auf das der Abtretungsempfänger die<br />

Möglichkeit des Zugriffs hat. 4 Hinsichtlich der Vereinnahmung eines Kaufpreises für eine abgetretene Forderung<br />

durch den Forderungskäufer bzw. Abtretungsempfänger gelten die Absätze 20 bis 26 entsprechend, soweit der<br />

Kaufpreis auf einem beim Forderungskäufer bzw. Abtretungsempfänger geführten Konto des leistenden<br />

Unternehmers eingeht.<br />

(28) 1 § 13c UStG ist anzuwenden, wenn im Rahmen von Insolvenzverfahren beim leistenden Unternehmer<br />

anstelle des Abtretungsempfängers der Insolvenzverwalter die abgetretene Forderung einzieht oder verwertet<br />

(§ 166 Abs. 2 InsO). 2 Der Abtretungsempfänger vereinnahmt den <strong>vom</strong> Insolvenzverwalter eingezogenen<br />

Geldbetrag nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten (§ 170 InsO) auf Grund des durch die<br />

Abtretung begründeten Absonderungsrechts. 3 Die Absätze 18, 30 und 41 ff. sind hinsichtlich des Umfangs der<br />

Haftung entsprechend anzuwenden.<br />

(29) 1 Vereinnahmt der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger die Forderung<br />

und zahlt er den eingezogenen Geldbetrag ganz oder teilweise an den leistenden Unternehmer zurück, beschränkt<br />

sich die Haftung auf die im einbehaltenen Restbetrag enthaltene <strong>Umsatzsteuer</strong>. 2 Die Haftung kann nicht dadurch<br />

ausgeschlossen werden, dass der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger an den<br />

leistenden Unternehmer einen Betrag in Höhe der auf die Forderung entfallenden <strong>Umsatzsteuer</strong> entrichtet,<br />

vielmehr beschränkt sich auch in diesem Fall die Haftung auf die im einbehaltenen Restbetrag enthaltene<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>.<br />

(30) 1 Hat der Abtretungsempfänger die abgetretene Forderung ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten,<br />

gilt dieses Rechtsgeschäft insoweit als Vereinnahmung, d.h. der Abtretungsempfänger kann für die im<br />

Gesamtbetrag der weiter übertragenen Forderung enthaltene <strong>Umsatzsteuer</strong> in Haftung genommen werden. 2 Dies<br />

gilt unabhängig davon, welche Gegenleistung er für die Übertragung der Forderung erhalten hat.<br />

3<br />

Entsprechendes gilt für die Pfandgläubiger und Vollstreckungsgläubiger in den Fällen der Verpfändung und<br />

Pfändung von Forderungen.<br />

Inanspruchnahme des Haftenden<br />

(31) 1 Die Haftungsinanspruchnahme ist frühestens in dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Steuer fällig war und<br />

nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde (unter Beachtung von § 240 Abs. 3 AO). 2 Hat der<br />

Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch<br />

nicht vereinnahmt, ist der Zeitpunkt der nachfolgenden Vereinnahmung maßgebend.<br />

(32) 1 Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger ist bei Vorliegen der<br />

gesetzlichen Voraussetzungen durch Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen. 2 Die Haftungsinanspruchnahme<br />

nach anderen Haftungstatbeständen (z.B. auf Grund §§ 69 AO, 128 HGB) bleibt unberührt.<br />

(33) 1 Für den Erlass des Haftungsbescheids gelten die allgemeinen Regeln des § 191 AO, ohne dass dabei ein<br />

Ermessen besteht. 2 Auf ein Verschulden des leistenden Unternehmers oder des Abtretungsempfängers kommt es<br />

nicht an. 3 Bei der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners durch Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) ist<br />

§ 219 AO zu beachten.<br />

(34) Der Haftungsbescheid ist durch das Finanzamt zu erlassen, das für die <strong>Umsatzsteuer</strong> des leistenden<br />

Unternehmers örtlich zuständig ist (vgl. §§ 21, 24 AO).<br />

(35) 1 Stellt das Finanzamt fest, dass der Anspruch des leistenden Unternehmers auf Gegenleistung für einen<br />

steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten,<br />

verpfändet oder gepfändet wurde, ist zu prüfen, ob die Steuer, bei deren Berechnung der Umsatz berücksichtigt<br />

worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet wurde. 2 Es ist insbesondere im<br />

Vollstreckungsverfahren und im Rahmen von Außenprüfungen auf entsprechende Haftungstatbestände zu achten<br />

und ggf. zeitnah der Erlass eines Haftungsbescheids anzuregen.<br />

(36) 1 Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt ist berechtigt, den Abtretungsempfänger,<br />

Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger über den Zeitpunkt und die Höhe der vereinnahmten abgetretenen,<br />

verpfändeten oder gepfändeten Forderung zu befragen und Belege anzufordern, weil es für den Erlass des<br />

Haftungsbescheids zuständig ist. 2 Diese Befragung soll in der Regel in schriftlicher Form durchgeführt werden.<br />

3<br />

Es gelten die Mitwirkungspflichten im Sinne des §§ 90 ff. AO.<br />

(37) 1 Der leistende Unternehmer hat nach § 93 AO Auskunft über den der Abtretung, Verpfändung oder<br />

Pfändung zu Grunde liegenden Umsatz (Höhe des Umsatzes und den darauf entfallenen Steuerbetrag) sowie<br />

über den Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger zu geben. 2 Es gelten die<br />

3<br />

Mitwirkungspflichten im Sinne des §§ 90 ff. AO. Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder

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