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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 469<br />

15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland<br />

(1) 1 Die Einfuhrumsatzsteuer kann <strong>vom</strong> Unternehmer als Vorsteuer abgezogen werden, wenn sie tatsächlich<br />

entrichtet wird und die Gegenstände für sein Unternehmen im Inland oder in den österreichischen Gebieten<br />

Jungholz und Mittelberg eingeführt worden sind. 2 Die Entrichtung ist durch einen zollamtlichen Beleg<br />

nachzuweisen (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). 3 Zum Nachweis bei Mikroverfilmung vgl.<br />

Abschnitt 22.1 Abs. 3. 4 Ein Beleg, in dem die gesamten Einfuhrabgaben nach einem pauschalierten Satz in einer<br />

Summe angegeben sind, reicht für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht aus. 5 Wird die Einfuhrumsatzsteuer<br />

bei Fälligkeit nicht entrichtet, ist ein bereits vorgenommener Vorsteuerabzug (§ 16 Abs. 2 Satz 4 UStG) zu<br />

berichtigen (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).<br />

(2) 1 Die Verwirklichung des umsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestands setzt voraus, dass ein<br />

Drittlandsgegenstand in das Inland verbracht wird und dieser Vorgang hier steuerbar ist, d.h., der<br />

Drittlandsgegenstand in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.<br />

2 Für den<br />

einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Einfuhrtatbestand ist damit nicht allein entscheidend, dass der Gegenstand aus<br />

dem Drittland in das Inland gelangt, sondern hier auch grundsätzlich der Besteuerung unterliegt, d.h. im<br />

Regelfall eine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. 3 Danach liegt z.B. keine Einfuhr im umsatzsteuerrechtlichen<br />

Sinne vor, wenn sich die Drittlandsware in einem zollrechtlichen Versandverfahren befindet.<br />

(3) 1 Bei Einfuhren über die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ist der Gegenstand ebenfalls erst beim<br />

Übergang in das umsatzsteuerrechtliche Inland und Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr<br />

eingeführt. 2 In diesen Fällen ist jedoch die Einfuhr im Inland für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur dann<br />

bedeutsam, wenn der eingeführte Gegenstand nicht zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten<br />

Umsätze verwendet wird (vgl. hierzu Abschnitt 15.9). 3 Im Allgemeinen kommt es daher hierbei nur dann auf den<br />

Übergang des Gegenstands in das umsatzsteuerrechtliche Inland an, wenn der eingeführte Gegenstand nicht<br />

schon in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten (insbesondere im Freihafen), sondern erst im Inland<br />

einfuhrumsatzsteuerrechtlich abgefertigt wird.<br />

(4) 1 Eine Einfuhr für das Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand im<br />

Inland zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach im Rahmen seiner unternehmerischen<br />

Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einsetzt. 2 Diese Voraussetzung ist bei dem Unternehmer gegeben, der<br />

im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht über den<br />

Gegenstand besitzt (vgl. auch BFH-Urteil <strong>vom</strong> 24. 4. 1980, V R 52/73, BStBl II S. 615). 3 Nicht entscheidend ist,<br />

wer Schuldner der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer war, wer diese entrichtet hat und wer den für den<br />

vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat.<br />

4<br />

Überlässt ein ausländischer Unternehmer einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung,<br />

ohne ihm die Verfügungsmacht an dem Gegenstand zu verschaffen, ist daher der inländische Unternehmer nicht<br />

zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 16. 3. 1993, V R 65/89,<br />

BStBl II S. 473).<br />

(5) 1 Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer steht auch dann nur dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur<br />

eigenen Verfügung im Inland zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach an seinen<br />

Abnehmer liefert. 2 Hingegen kann nur der Abnehmer von der Abzugsberechtigung Gebrauch machen, wenn er<br />

zum Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht innehat.<br />

3<br />

Personen, die lediglich an der Einfuhr mitgewirkt haben, ohne über den Gegenstand verfügen zu können (z.B.<br />

Spediteure, Frachtführer, Handelsvertreter), sind auch dann nicht abzugsberechtigt, wenn sie den eingeführten<br />

Gegenstand vorübergehend entsprechend den Weisungen ihres Auftraggebers auf Lager nehmen.<br />

(6) 1 In den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG ist davon auszugehen, dass dem Abnehmer die Verfügungsmacht an<br />

dem Gegenstand erst im Inland verschafft wird. 2 Dementsprechend ist in diesen Fällen der Lieferer zum Abzug<br />

der Einfuhrumsatzsteuer berechtigt. 3 Beim Reihengeschäft gilt dies für den Lieferer in der Reihe, der die<br />

Einfuhrumsatzsteuer entrichtet.<br />

(7) 1 Nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer selbst entrichtet hat. 2 Er kann sie als<br />

Vorsteuer auch dann abziehen, wenn sein Beauftragter (z.B. der Spediteur, der Frachtführer oder der<br />

Handelsvertreter) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. 3 In diesen Fällen ist der Abzug davon abhängig, dass<br />

sich der Unternehmer den betreffenden zollamtlichen Beleg oder einen zollamtlich bescheinigten Ersatzbeleg für<br />

den Vorsteuerabzug aushändigen lässt.<br />

(8) 1 Überlässt ein ausländischer Auftraggeber einem im Inland ansässigen Unternehmer einen Gegenstand zur<br />

Ausführung einer Werkleistung (z.B. einer Lohnveredelung) oder stellt der ausländische Auftraggeber einem im<br />

Inland ansässigen Unternehmer einen Gegenstand zur Ausführung einer Werklieferung bei, kann die auf die<br />

Einfuhr des Gegenstands entfallende Einfuhrumsatzsteuer von dem im Inland ansässigen Unternehmer<br />

abgezogen werden, wenn der Gegenstand nach Ausführung der Werkleistung oder Werklieferung in das<br />

Drittlandsgebiet zurückgelangt. 2 Entsprechend kann verfahren werden, wenn der ausländische Auftraggeber den<br />

Gegenstand nach Ausführung der Werkleistung oder Werklieferung im Inland weiterliefert und diese Lieferung<br />

nicht nach § 4 Nr. 8 ff. UStG steuerfrei ist. 3 Diese Voraussetzungen sind <strong>vom</strong> Unternehmer nachzuweisen. 4 Wird

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