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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 330<br />

8.2. Umsätze für die Luftfahrt<br />

(1) Abschnitt 8.1 Abs. 1 bis 3 ist auf Umsätze für die Luftfahrt entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist davon abhängig, dass der Unternehmer keine nach § 4<br />

Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreien Beförderungen mit Luftfahrzeugen durchführt (vgl. Abschnitt 4.17.2).<br />

(3) 1 Von den Beförderungen im internationalen Luftverkehr im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind die<br />

Beförderungen zu unterscheiden, die sich ausschließlich auf das Inland erstrecken (Binnenluftverkehr). 2 Die<br />

Frage, welcher der beiden Verkehre überwiegt, bestimmt sich nach der Höhe der Entgelte für die Personen- und<br />

Güterbeförderungen im Luftverkehr. 3 Übersteigen bei einem Unternehmer, der ausschließlich – oder mit einem<br />

Unternehmensteil oder auch nur im Rahmen von Hilfsumsätzen – entgeltlichen Luftverkehr betreibt, die Entgelte<br />

für die Beförderungen im internationalen Luftverkehr die Entgelte für die Beförderungen im Binnenluftverkehr,<br />

kommt für die Lieferungen usw. von Luftfahrzeugen, die zum Einsatz bei diesem Unternehmer bestimmt sind,<br />

die Steuerbefreiung in Betracht. 4 Auf den Zweck, für den das einzelne Flugzeug bestimmt ist oder verwendet<br />

wird – Einsatz im internationalen Luftverkehr oder im Binnenluftverkehr –, kommt es nicht an. 5 Bei den<br />

Luftverkehrsunternehmern mit Sitz im Ausland ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihres entgeltlichen<br />

Luftverkehrs überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben. 6 Bei den Luftverkehrsunternehmern mit Sitz<br />

im Inland kann diese Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, wenn sie in der für den Besteuerungszeitraum<br />

maßgeblichen im Bundessteuerblatt veröffentlichten Liste aufgeführt sind. 7 Die Liste wird jeweils zu Beginn<br />

eines Kalenderjahres neu herausgegeben, soweit bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen eingetreten sind.<br />

(4) 1 Bis zur Aufnahme eines Unternehmers in die in Absatz 3 bezeichnete Liste gilt Folgendes: Haben die<br />

zuständigen Landesfinanzbehörden bei einem Unternehmer festgestellt, dass er im entgeltlichen Luftverkehr<br />

überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreien<br />

Beförderungsleistungen erbringt, erteilt das zuständige Finanzamt dem Unternehmer hierüber einen schriftlichen<br />

bis zum Ablauf des Kalenderjahres befristeten Bescheid. 2 Der Unternehmer kann anderen Unternehmern<br />

Ablichtungen oder Abschriften des Bescheids des Finanzamts übersenden und sie auf diese Weise unterrichten.<br />

3<br />

Die anderen Unternehmer sind berechtigt, diese Ablichtungen oder Abschriften bis zum Beginn des neuen<br />

Kalenderjahres für die Führung des buchmäßigen Nachweises zu verwenden.<br />

(5) 1 Das Finanzamt prüft einmal jährlich, ob der in die Liste aufgenommene Unternehmer die<br />

Voraussetzungen hierfür noch erfüllt. 2 Ist der Unternehmer danach in die nächste Liste nicht mehr aufzunehmen,<br />

können andere Unternehmer aus Vereinfachungsgründen bei Umsätzen, die sie bis zum Beginn des neuen<br />

Kalenderjahres bewirken, noch davon ausgehen, dass der Unternehmer im entgeltlichen Luftverkehr<br />

überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt.<br />

(6) 1 Bezüglich der Begriffe „Ausrüstungsgegenstände“ und „Versorgungsgegenstände“ gelten die<br />

Ausführungen in Abschnitt 8.1 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2 Jedoch ist es nicht erforderlich, dass der<br />

Unternehmer die Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung eines bestimmten Luftfahrzeuges liefert. 3 Bei<br />

speziell nur für die Luftfahrt zu verwendenden Containern (z.B. für einen bestimmten Flugzeugtyp angefertigte<br />

Container) handelt es sich um Ausrüstungsgegenstände im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 UStG. 4 Zu den sonstigen<br />

Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gehören insbesondere:<br />

<strong>1.</strong> die Duldung der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen einschließlich der Erteilung der Start- und<br />

Landeerlaubnis;<br />

2. die Reinigung von Luftfahrzeugen;<br />

3. die Umschlagsleistungen auf Flughäfen;<br />

4. die Leistungen der Havariekommissare, soweit sie bei Beförderungen im Luftverkehr anlässlich von Schäden<br />

an den Beförderungsmitteln oder ihren Ladungen tätig werden (vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2) und<br />

5. die mit dem Flugbetrieb zusammenhängenden sonstigen Leistungen auf Flughäfen, z.B. das Schleppen von<br />

Flugzeugen.<br />

(7) 1 Nicht befreit nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind sonstige Leistungen, die nur mittelbar dem<br />

Bedarf von Luftfahrzeugen dienen. 2 Hierzu gehören insbesondere:<br />

<strong>1.</strong> 1 die Vermittlung von befreiten Umsätzen. 2 Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG in<br />

Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.5.1 Abs. 3);<br />

2. die Vermietung von Hallen für Werftbetriebe auf Flughäfen;<br />

3. die Leistungen an eine Luftfahrtbehörde für Zwecke der Luftaufsicht im Sinne des § 29 LuftVG;<br />

4. die Beherbergung und Beköstigung von Besatzungsmitgliedern eines Luftfahrzeuges;<br />

5. die Beförderung von Besatzungsmitgliedern, z.B. mit einem Taxi, <strong>vom</strong> Flughafen zum Hotel und zurück;<br />

6. die Beherbergung und Beköstigung von Passagieren bei Flugunregelmäßigkeiten und

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