26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 289<br />

6.2. Elektronisches Ausfuhrverfahren (Allgemeines)<br />

(1) 1 Seit <strong>1.</strong> 7. 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren<br />

(Artikel 787 ZK-DVO). 2 Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch eine elektronische<br />

Ausfuhranmeldung ersetzt. 3 In Deutschland steht hierfür seit dem <strong>1.</strong> 8. 2006 das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur<br />

Verfügung. 4 Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig <strong>vom</strong><br />

Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).<br />

(2) 1 Die Ausfuhrzollstelle (AfZSt) überführt die elektronisch angemeldeten Waren in das Ausfuhrverfahren<br />

und übermittelt der angegebenen Ausgangszollstelle (AgZSt) vorab die Angaben zum Ausfuhrvorgang. 2 Über<br />

das europäische IT-System AES (Automated Export System)/ECS (Export Control System) kann die AgZSt,<br />

unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich befindet, anhand der Registriernummer der<br />

Ausfuhranmeldung (MRN – Movement Reference Number) den Ausfuhrvorgang aufrufen und den körperlichen<br />

Ausgang der Waren überwachen. 3 Die AgZSt vergewissert sich unter anderem, dass die gestellten Waren den<br />

angemeldeten entsprechen, und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der<br />

Gemeinschaft.<br />

4 Der körperliche Ausgang der Waren ist der AfZSt durch die AgZSt mit der<br />

„Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“ unmittelbar anzuzeigen. 5 Weder im nationalen noch im europäischen<br />

Zollrecht existiert eine Differenzierung zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen. 6 Für alle elektronisch<br />

angemeldeten Waren übersendet die AgZSt der AfZSt die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“.<br />

(3) 1 Der Nachrichtenaustausch zwischen den Teilnehmern und den Zolldienststellen wird im IT-Verfahren<br />

ATLAS mit EDIFACT-Nachrichten durchgeführt, die auf EDIFACT-Nachrichtentypen basieren. 2 Die (deutsche)<br />

AfZSt erledigt den Ausfuhrvorgang auf Basis der von der AgZSt übermittelten „Ausgangsbestätigung“ dadurch,<br />

dass sie dem Ausführer/Anmelder elektronisch den „Ausgangsvermerk“ (Artikel 796e ZK-DVO) als PDF-<br />

Dokument (vgl. Anlage 1 zum BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 3. 5. 2010, BStBl I S. 497, sowie ggf. die späteren hierzu im<br />

BStBl I veröffentlichten BMF-Schreiben) übermittelt. 3 Der „Ausgangsvermerk“ beinhaltet die Daten der<br />

ursprünglichen Ausfuhranmeldung, ergänzt um die zusätzlichen Feststellungen und Ergebnisse der AgZSt. 4 Der<br />

belegmäßige Nachweis der Ausfuhr wird daher zollrechtlich in allen Fällen (Beförderungs- und<br />

Versendungsfällen) durch den „Ausgangsvermerk“ erbracht.<br />

(4) 1 Von dem seit <strong>1.</strong> 7. 2009 geltenden elektronischen Nachrichtenaustauschverfahren sind – aus<br />

zollrechtlicher Sicht – Abweichungen nur zulässig�<br />

1 2<br />

<strong>1.</strong> im Ausfall- und Sicherheitskonzept (erkennbar am Stempelabdruck „ECS/AES Notfallverfahren“). Hier<br />

wird das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, ein Handelsbeleg oder ein Verwaltungspapier als schriftliche<br />

Ausfuhranmeldung verwendet,<br />

1<br />

2.� bei der Ausfuhr mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung (in Fällen von geringer wirtschaftlicher<br />

Bedeutung). 2 Hier wird ggf. ein sonstiger handelsüblicher Beleg als Ausfuhranmeldung verwendet.<br />

2<br />

Nur in diesen Fällen wird die <strong>vom</strong> Ausführer/Anmelder vorgelegte Ausfuhranmeldung von der AgZSt auf der<br />

Rückseite mit Dienststempelabdruck versehen.<br />

(5) 1 Geht die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“ der AgZSt bei der AfZSt – aus welchen<br />

Gründen auch immer – nicht ein, kann das Ausfuhrverfahren nicht automatisiert mit dem PDF-Dokument<br />

„Ausgangsvermerk“ erledigt werden. 2 Das Gemeinschaftszollrecht sieht in diesen Fällen eine Überprüfung des<br />

Ausfuhrvorgangs vor (Artikel 796da und 796e ZK-DVO). 3 Sofern der Ausfuhrvorgang weder verwaltungsintern<br />

noch durch den Anmelder/Ausführer geklärt werden kann, wird die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für<br />

ungültig erklärt. 4 Wird durch die Recherchen der AgZSt der Ausgang bestätigt, erstellt die AfZSt einen per<br />

EDIFACT-Nachricht übermittelten „Ausgangsvermerk“.<br />

5 Legt der Anmelder/Ausführer einen sog.<br />

Alternativnachweis vor, erstellt die AfZSt ebenfalls einen per EDIFACT-Nachricht übermittelten „Alternativ-<br />

Ausgangsvermerk“ (vgl. Anlage 2 zum BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 3. 5. 2010, BStBl I S. 497, sowie ggf. die späteren<br />

hierzu im BStBl I veröffentlichten BMF-Schreiben).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!