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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 366 <strong>1.</strong> das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),<br />

2. das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und<br />

3. das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).<br />

4<br />

Zum Recht der öffentlichen Wiedergabe gehören nach § 15 Abs. 2 UrhG insbesondere<br />

<strong>1.</strong> das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG);<br />

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG);<br />

3. das Senderecht (§ 20 UrhG);<br />

4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) und<br />

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung<br />

(§ 22 UrhG).<br />

(5) 1 Der Urheber kann nach § 31 Abs. 1 UrhG einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne<br />

oder alle Nutzungsarten zu nutzen. 2 Dieses Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht<br />

eingeräumt und außerdem räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden.<br />

Schriftsteller<br />

(6) 1 Für Schriftsteller kommt die Steuerermäßigung in Betracht, soweit sie einem anderen Nutzungsrechte an<br />

urheberrechtlich geschützten Werken einräumen. 2 Zu den geschützten Sprachwerken gehören z.B. Romane,<br />

Epen, Sagen, Erzählungen, Märchen, Fabeln, Novellen, Kurzgeschichten, Essays, Satiren, Anekdoten,<br />

Biographien, Autobiographien, Reiseberichte, Aphorismen, Traktate, Gedichte, Balladen, Sonette, Oden,<br />

Elegien, Epigramme, Liedtexte, Bühnenwerke aller Art, Libretti, Hörspiele, Drehbücher, wissenschaftliche<br />

Bücher, Abhandlungen und Vorträge, Forschungsberichte, Denkschriften, Kommentare zu politischen und<br />

kulturellen Ereignissen sowie Reden und Predigten (vgl. aber Absatz 13).<br />

(7) 1 Mit der Veräußerung des Originals eines Werks, z.B. des Manuskripts eines Sprachwerks, wird nach § 44<br />

Abs. 1 UrhG im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht eingeräumt. 2 Auf die bloße Lieferung eines<br />

Manuskripts ist deshalb grundsätzlich der allgemeine Steuersatz anzuwenden. 3 Eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7<br />

Buchstabe c UStG begünstigte sonstige Leistung ist nur dann anzunehmen, wenn zugleich mit der Veräußerung<br />

des Werkoriginals dem Erwerber auf Grund einer besonderen Vereinbarung Nutzungsrechte an dem Werk<br />

eingeräumt werden.<br />

(8) 1 Der Schriftsteller, der im Rahmen einer Veranstaltung seine Werkausgaben signiert oder Autogramme<br />

gibt und dafür <strong>vom</strong> Veranstalter – z.B. Verleger oder Buchhändler – ein Entgelt erhält, erbringt eine sonstige<br />

Leistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. 2 Das Gleiche gilt grundsätzlich auch dann, wenn der<br />

Schriftsteller aus seinen Werken liest oder mit bestimmten Personengruppen – z.B. Lesern, Politikern,<br />

Schriftstellern, Buchhändlern – Gespräche oder Aussprachen führt. 3 Wird die Lesung oder das Gespräch von<br />

einer Rundfunk- und Fernsehanstalt – z.B. in einem Studio – veranstaltet und gesendet, führt der Schriftsteller<br />

eine Leistung aus, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte – u.a. des<br />

Senderechts – besteht und auf die deshalb der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. 4 Dabei ist es unerheblich, ob<br />

die Lesung oder das Gespräch zugleich mit der Aufnahme gesendet (Live-Sendung) oder zunächst auf Bild- und<br />

Tonträger aufgenommen und später gesendet wird. 5 Das Gleiche gilt, wenn nur Teile oder Ausschnitte gesendet<br />

werden oder eine Sendung unterbleibt.<br />

Journalisten, Presseagenturen<br />

(9) 1 Zu den begünstigten Leistungen der Journalisten gehören u.a. Kommentare zu politischen, kulturellen,<br />

wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen und religiösen Ereignissen und Entwicklungen, Kunstkritiken<br />

einschließlich Buch-, Theater-, Musik-, Schallplatten- und Filmkritiken sowie Reportagen, die über den bloßen<br />

2<br />

Bericht hinaus eine kritische Würdigung vornehmen. Nicht urheberrechtlich geschützt sind z.B.<br />

Tatsachennachrichten und Tagesneuigkeiten, es sei denn, sie haben durch eine individuelle Formgebung<br />

Werkcharakter erlangt.<br />

(10) 1 Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass<br />

Journalisten grundsätzlich auf ihre Leistungen aus journalistischer Tätigkeit insgesamt den ermäßigten<br />

Steuersatz anwenden. 2 Nur die Journalisten, die lediglich Daten sammeln und ohne redaktionelle Bearbeitung<br />

weiterleiten – z.B. Kurs- und Preisnotierungen, Börsennotizen, Wettervorhersagen, Rennergebnisse, Fußballund<br />

andere Sportergebnisse, Theater-, Opern- und Kinospielpläne sowie Ausstellungs- und Tagungspläne –,<br />

haben ihre Leistungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.<br />

(11) Bei den Leistungen der Pressedienste und -agenturen, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung oder<br />

Übertragung der Verwertungsrechte – z.B. Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht – an dem in<br />

den sog. Pressediensten enthaltenen Material besteht, ist Folgendes zu beachten:

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