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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 643 (9) 1 Nach § 27b Abs. 3 UStG kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO) zu einer Außenprüfung<br />

nach § 193 AO übergegangen werden, wenn die bei der <strong>Umsatzsteuer</strong>-Nachschau getroffenen Feststellungen<br />

hierzu Anlass geben. 2 Da die <strong>Umsatzsteuer</strong>-Nachschau auf die <strong>Umsatzsteuer</strong> begrenzt ist, kann nach einem<br />

Übergang zu einer Außenprüfung nur die <strong>Umsatzsteuer</strong> geprüft werden. 3 Somit kommt nur die Durchführung<br />

einer <strong>Umsatzsteuer</strong>-Sonderprüfung in Betracht. 4 Die Anordnung einer darüber hinausgehenden Außenprüfung<br />

ohne Ankündigung bleibt nach § 197 Abs. 1 Satz 1 AO zulässig, wenn der Prüfungszweck durch eine vorherige<br />

Ankündigung gefährdet wird. 5 Die Entscheidung zum Übergang zu einer <strong>Umsatzsteuer</strong>-Sonderprüfung ist eine<br />

Ermessensentscheidung. 6 Der Übergang zu einer <strong>Umsatzsteuer</strong>-Sonderprüfung ist regelmäßig geboten, wenn die<br />

sofortige Sachverhaltsaufklärung (z.B. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, vollständige Erfassung von<br />

Umsätzen, rechtliche Beurteilung von steuerfreien Umsätzen) zweckmäßig erscheint und wenn anschließend<br />

auch die gesetzlichen Folgen einer Außenprüfung für die Steuerfestsetzung eintreten sollen. 7 Der Übergang zu<br />

einer <strong>Umsatzsteuer</strong>-Sonderprüfung ist dem Unternehmer bekannt zu geben. 8 Dies ist ein Verwaltungsakt, der an<br />

keine bestimmte Form gebunden ist. 9 Nach § 27b Abs. 3 Satz 2 UStG ist der Unternehmer auf diesen Übergang<br />

10<br />

jedoch schriftlich hinzuweisen. Die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von<br />

Prüfungsanordnungen gelten entsprechend. 11 Insbesondere ist der Prüfungszeitraum und der Prüfungsumfang<br />

festzulegen. 12 Der Beginn einer Außenprüfung nach erfolgter <strong>Umsatzsteuer</strong>-Nachschau ist unter Angabe von<br />

Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. 13 Für die Durchführung der <strong>Umsatzsteuer</strong>-Sonderprüfung gelten die<br />

§§ 199 ff. AO.<br />

(10) 1 Im Rahmen der <strong>Umsatzsteuer</strong>-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können nach § 347 AO mit dem<br />

Einspruch angefochten werden. 2 Der Amtsträger ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch<br />

entgegenzunehmen. 3 Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung<br />

der <strong>Umsatzsteuer</strong>-Nachschau, es sei denn, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt<br />

(§ 361 AO, § 69 FGO). 4 Mit Beendigung der <strong>Umsatzsteuer</strong>-Nachschau sind oder werden Einspruch und<br />

Anfechtungsklage gegen die Anordnung der <strong>Umsatzsteuer</strong>-Nachschau unzulässig; insoweit kommt lediglich eine<br />

Fortsetzungs-Feststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) in Betracht. 5 Wurden die Ergebnisse der<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>-Nachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten<br />

werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen. 6 Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs<br />

zur Außenprüfung (§ 27b Abs. 3 UStG) gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer<br />

Außenprüfungsanordnung entsprechend (vgl. AEAO zu § 196).

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