26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 420 Vollstreckungsgläubiger muss <strong>vom</strong> leistenden Unternehmer so eindeutig bezeichnet werden, dass er durch das<br />

anfragende Finanzamt eindeutig und leicht identifiziert werden kann. 4 Wird keine oder keine hinreichende<br />

Antwort erteilt, kann diese mit Zwangsmitteln (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt oder eine Außenprüfung, bzw. eine<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>-Nachschau (§ 27b UStG) durchgeführt werden.<br />

(38) 1 Dem Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger soll vor Erlass eines<br />

Haftungsbescheids rechtliches Gehör gewährt werden (vgl. § 91 AO). 2 Er hat nach § 93 AO Auskunft zu geben.<br />

3 Wird keine oder keine hinreichende Antwort erteilt, kann das für den leistenden Unternehmer zuständige<br />

Finanzamt z.B. ein Ersuchen auf Amtshilfe bei dem für den Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder<br />

Vollstreckungsgläubiger örtlich zuständigen Finanzamt stellen. 4 Die Ermittlungen können auch im Rahmen einer<br />

Außenprüfung oder einer <strong>Umsatzsteuer</strong>-Nachschau nach § 27b UStG durchgeführt werden.<br />

(39) Mit der Festsetzung der Haftungsschuld wird ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 44 AO<br />

begründet.<br />

(40) 1 Die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt seines<br />

Erlasses bzw. der entsprechenden Einspruchsentscheidung. 2 Minderungen der dem Haftungsbescheid zu Grunde<br />

liegenden Steuerschuld durch Zahlungen des Steuerschuldners nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung<br />

berühren die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids nicht. 3 Ein rechtmäßiger Haftungsbescheid ist aber<br />

zugunsten des Haftungsschuldners zu widerrufen, soweit die ihm zu Grunde liegende Steuerschuld später<br />

gemindert worden ist.<br />

(41) Die Haftung ist der Höhe nach auf den Betrag der im Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichteten Steuer und<br />

auf die im vereinnahmten Betrag der abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Forderung enthaltene<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> begrenzt (zweifache Begrenzung).<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der Unternehmer U hat auf Grund der Angaben in seiner <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung eine Vorauszahlung<br />

i.H.v. 20 000 € an das Finanzamt zu entrichten. 2 In der Bemessungsgrundlage für die <strong>Umsatzsteuer</strong> ist auch<br />

ein Betrag i.H.v. 100 000 € enthalten, der zivilrechtlich zuzüglich 19 000 € <strong>Umsatzsteuer</strong> an den<br />

Abtretungsempfänger A, der Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist, abgetreten worden ist. 3 A hat<br />

119 000 € vereinnahmt. 4 U entrichtet bei Fälligkeit der Vorauszahlung nur einen Betrag i.H.v. 15 000 € an<br />

das Finanzamt.<br />

5 6<br />

Eine Haftungsinanspruchnahme des A ist i.H.v. 5 000 € zulässig. Die Differenz zwischen der<br />

Vorauszahlung (20 000 €) und dem von U entrichteten Betrag (15 000 €) ist geringer als der in der<br />

abgetretenen Forderung enthaltene <strong>Umsatzsteuer</strong>betrag (19 000 €).<br />

Beispiel 2:<br />

1 2 3<br />

Wie Beispiel <strong>1.</strong> U entrichtet die Vorauszahlung bei Fälligkeit nicht. Das Finanzamt stellt fest, dass A die<br />

abgetretene Forderung an einen Dritten für 80 000 € zuzüglich 15 200 € <strong>Umsatzsteuer</strong> übertragen hat.<br />

4 5<br />

Die Haftungsinanspruchnahme des A ist i.H.v. 19 000 € zulässig. Die abgetretene Forderung gilt infolge<br />

der Übertragung an den Dritten als in voller Höhe vereinnahmt.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der Unternehmer U hat auf Grund der Angaben in seiner <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung für den Monat Juli<br />

eine Vorauszahlung i.H.v. 20 000 € an das Finanzamt zu entrichten. 2 In der Bemessungsgrundlage für die<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> ist auch ein Betrag i.H.v. 100 000 € enthalten, der zivilrechtlich zuzüglich 19 000 €<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong> an den Abtretungsempfänger A, der Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist, abgetreten<br />

worden ist. 3 U entrichtet bei Fälligkeit nur einen Betrag i.H.v. 5 000 € an das Finanzamt. 4 Das Finanzamt<br />

stellt fest, dass A am 20. August aus der abgetretenen Forderung einen Teilbetrag i.H.v. 59 500 € erhalten<br />

hat.<br />

5 6<br />

Der Haftungstatbestand ist frühestens zum 20. August erfüllt. Der Haftungsbetrag ist der Höhe nach auf<br />

15 000 € (20 000 € – 5 000 €) begrenzt. 7 Wegen der nur teilweisen Vereinnahmung der Forderung ist A nur<br />

i.H.v. 9 500 € (in dem vereinnahmten Betrag enthaltene Steuer) in Anspruch zu nehmen.<br />

Haftungsausschluss<br />

(42) Der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger kann sich der<br />

Haftungsinanspruchnahme entziehen, soweit er als Dritter Zahlungen im Sinne des § 48 AO zugunsten des<br />

leistenden Unternehmers bewirkt.<br />

(43) 1 Derartige Zahlungen soll der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder Vollstreckungsgläubiger an das<br />

für den leistenden Unternehmer örtlich zuständige Finanzamt unter Angabe der Steuernummer des<br />

Steuerschuldners leisten. 2 Insbesondere soll der Anlass der Zahlung angegeben werden sowie der Name<br />

desjenigen, für den die Zahlung geleistet wird. 3 Zusätzlich soll der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger oder<br />

Vollstreckungsgläubiger die Zahlung zeitraumbezogen der Vorauszahlung oder dem Unterschiedsbetrag

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!