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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 389<br />

13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft<br />

1<br />

Die Bauwirtschaft führt Werklieferungen und Werkleistungen auf dem Grund und Boden der Auftraggeber im<br />

Allgemeinen nicht in Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4), sondern als einheitliche Leistungen aus. 2 Diese<br />

Leistungen sind ausgeführt:<br />

1 2<br />

<strong>1.</strong> Werklieferungen, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht verschafft wird. Das gilt auch dann, wenn<br />

das Eigentum an den verwendeten Baustoffen nach §§ 946, 93, 94 BGB zurzeit der Verbindung mit dem<br />

Grundstück auf den Auftraggeber übergeht. 3 Der Werklieferungsvertrag wird mit der Übergabe und<br />

Abnahme des fertig gestellten Werks erfüllt; der Auftraggeber erhält die Verfügungsmacht mit der Übergabe<br />

des fertig gestellten Werks (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 26. 2. 1976, V R 132/73, BStBl II S. 309). 4 Auf die Form<br />

der Abnahme kommt es dabei nicht an. 5 Insbesondere ist eine Verschaffung der Verfügungsmacht bereits<br />

dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch Benutzung,<br />

abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll. 6 Wird das<br />

vertraglich vereinbarte Werk nicht fertig gestellt und ist eine Vollendung des Werks durch den<br />

Werkunternehmer nicht mehr vorgesehen, entsteht ein neuer Leistungsgegenstand. 7 Dieser bestimmt sich im<br />

Falle eines Insolvenzverfahrens unter Ablehnung weiterer Erfüllung des Vertrags seitens des Insolvenzverwalters<br />

nach § 103 InsO nach Maßgabe des bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich<br />

Geleisteten (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2. 2. 1978, V R 128/76, BStBl II S. 483, für den Werkunternehmerkonkurs<br />

und BFH-Beschluss <strong>vom</strong> 24. 4. 1980, V S 14/79, BStBl II S. 541, für den Bestellerkonkurs; vgl.<br />

auch Abschnitt 3.9). 8 In diesen Fällen ist die Lieferung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bewirkt. 9 Wählt<br />

der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht<br />

vollständig erfüllten Werkvertrags, wird die Werklieferung – wenn keine Teilleistung im Sinne des § 13<br />

Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sind – erst mit der<br />

Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung ausgeführt (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 30. 4. 2009, V R 1/06,<br />

BStBl 2010 II S. 138). 10 Im Falle der Kündigung des Werkvertrags wird die Leistung mit dem Tag des<br />

Zugangs der Kündigung ausgeführt. 11 Stellt der Werkunternehmer die Arbeiten an dem vereinbarten Werk<br />

vorzeitig ein, weil der Besteller – ohne eine eindeutige Erklärung abzugeben – nicht willens und in der Lage<br />

ist, seinerseits den Vertrag zu erfüllen, wird das bis dahin errichtete halbfertige Werk zum Gegenstand der<br />

Werklieferung; es wird in dem Zeitpunkt geliefert, in dem für den Werkunternehmer nach den gegebenen<br />

objektiven Umständen feststeht, dass er wegen fehlender Aussicht auf die Erlangung weiteren Werklohns<br />

nicht mehr leisten wird (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 28. 2. 1980, V R 90/75, BStBl II S. 535).<br />

2. Sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung, der häufig<br />

mit dem Zeitpunkt der Abnahme zusammenfallen wird.<br />

3<br />

Die in der Bauwirtschaft regelmäßig vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Vorauszahlungen,<br />

Abschlagszahlungen usw. führen jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG (vgl. Abschnitt 13.5)<br />

zu einer früheren Entstehung der Steuer. 4 Wird über die bereits erbrachten Bauleistungen erst einige Zeit nach<br />

Ausführung der Leistungen abgerechnet, ist das Entgelt – sofern es noch nicht feststeht – sachgerecht zu<br />

schätzen, z.B. an Hand des Angebots (vgl. auch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 12. 10. 2009, BStBl I S. 1292).

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