26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 301 Kennzeichen, versehen ist. 2 Dies gilt nur dann nicht, wenn der Unternehmer die endgültige Einfuhr des<br />

Kraftfahrzeuges in einen Drittstaat durch Belege dieses Staates nachweist, z.B. durch eine Bescheinigung<br />

über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung, und diesen Belegen eine amtliche<br />

Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt ist.<br />

(12) 1 Wird ein Kraftfahrzeug nicht an einen ausländischen Abnehmer, sondern an einen Abnehmer geliefert,<br />

der in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, und gelangt das Kraftfahrzeug mit eigener<br />

Antriebskraft in das Drittlandsgebiet, kann die <strong>Umsatzsteuer</strong>befreiung nur in Betracht kommen, wenn der<br />

Unternehmer – aber nicht der Abnehmer – das Kraftfahrzeug in das Drittlandsgebiet – außerhalb der in § 1<br />

Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete – verbringt. 2 Für den Nachweis der Ausfuhr ist es erforderlich, dass der<br />

Unternehmer die endgültige Einfuhr in einen Drittstaat durch Belege dieses Staates nachweist (siehe Absatz 11<br />

Satz 3 Nr. 2). 3 Diese Regelung gilt unabhängig von der Art des verwendeten Kennzeichens.<br />

(13) 1 Amtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland dürfen keine Ausfuhrbestätigungen<br />

für Kraftfahrzeuge erteilen. 2 Wegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Übrigen vgl.<br />

BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 22. 12. 1980, BStBl 1981 I S. 25, und <strong>vom</strong> 8. 5. 1989, BStBl I S. 188.<br />

Ausfuhranmeldungen im Rahmen der einzigen Bewilligung<br />

(14) 1 Mit Wirkung <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 2009 wurden die Vorschriften über die Binnengrenzen überschreitende<br />

Abfertigungsmöglichkeiten im Rahmen einer sog. einzigen Bewilligung auch auf das Ausfuhrverfahren<br />

ausgedehnt (Verordnung [EG] Nr. 1192/2008 der Kommission <strong>vom</strong> 17. 1<strong>1.</strong> 2008, ABl. EU 2008 Nr. L 329).<br />

2<br />

Mit dieser zentralisierten Zollabwicklung werden der Ort, an dem sich die Waren befinden und der Ort, an dem<br />

die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, Mitgliedstaaten übergreifend entkoppelt.<br />

(15) 1 Ein Unternehmen, das von mehreren Warenorten in der EU seine Ausfuhren tätigt, kann die<br />

Ausfuhrsendung zentral in dem Mitgliedstaat anmelden, in dem sich seine Hauptbuchhaltung befindet. 2 Für den<br />

Nachrichtenaustausch im EDV-gestützten Ausfuhrsystem bedeutet dies, dass der elektronische Ausfuhrvorgang<br />

in dem Mitgliedstaat begonnen und erledigt wird, in dem die ursprüngliche elektronische Anmeldung abgegeben<br />

wurde und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich die Waren im Anmeldezeitpunkt befanden.<br />

3<br />

Bei Ausfuhranmeldungen, die im Rahmen der „ausländischen“ einzigen Bewilligung bei einer für den<br />

Ausführer/Anmelder zuständigen AfZSt in Deutschland abgegeben werden, müssen zwar in allen<br />

Mitgliedstaaten die Anmelder/Ausführer nach Artikel 796e ZK-DVO über den körperlichen Ausgang der Waren<br />

per EDIFACT-Nachricht unterrichtet werden; ob – wie in Deutschland – dazu zusätzlich noch ein PDF-<br />

Dokument beigefügt wird, obliegt der Entscheidung der Mitgliedstaaten.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Ein Unternehmen hat seine Hauptbuchhaltung in den Niederlanden und unterhält Warenorte in den<br />

Niederlanden und in Deutschland. 2 Die Ausfuhranmeldung erfolgt über das niederländische IT-System DSU<br />

auch für die in Deutschland befindlichen Waren. 3 Im deutschen IT-System ATLAS-Ausfuhr kann von der<br />

für den Warenort zuständigen AfZSt kein PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ erzeugt werden.<br />

4<br />

In diesen Fällen ist die <strong>vom</strong> Unternehmer ausgedruckte, von der ausländischen Zolldienststelle erhaltene<br />

EDIFACT-Nachricht über den körperlichen Ausgang der Waren als Beleg im Sinne des § 9 Abs. 1 UStDV<br />

oder des § 10 Abs. 1 UStDV und als Nachweis für <strong>Umsatzsteuer</strong>zwecke anzuerkennen, wenn der<br />

Unternehmer zusammen mit dem Ausdruck über Aufzeichnungen/Dokumentationen verfügt, dass er die<br />

Nachricht von der ausländischen Zolldienststelle erhalten hat. 5 Zusätzlich muss der Unternehmer die<br />

Verbindung der Nachricht mit der entsprechenden Ausfuhranmeldung bei der ausländischen Zolldienststelle<br />

aufzeichnen.<br />

4<br />

Bei Ausfuhranmeldungen, die im Rahmen der „deutschen“ einzigen Bewilligung bei einer für den<br />

Ausführer/Anmelder zuständigen AfZSt in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben werden, erhält der<br />

Ausführer/Anmelder für alle Waren, die er über das deutsche IT-System ATLAS angemeldet hat, ein PDF-<br />

Dokument „Ausgangsvermerk“.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Ein Unternehmen hat seine Hauptbuchhaltung in Deutschland und unterhält Warenorte in den Niederlanden<br />

und in Deutschland. 2 Die Ausfuhranmeldung erfolgt über das deutsche IT-System ATLAS-Ausfuhr auch für<br />

die in den Niederlanden befindlichen Waren. 3 Anhand der Angabe in Feld 15a (Ausfuhr-/Versendungsland)<br />

des Ausgangsvermerks ist für die deutschen Finanzämter erkennbar, dass sich die Waren im<br />

Anmeldezeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat befanden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!