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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 530<br />

17.2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe<br />

von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung<br />

(1) 1 Die Ausgabe eines Gutscheins im Rahmen einer Werbemaßnahme, der einen Endabnehmer in die Lage<br />

versetzt, eine Leistung um den Nennwert des Gutscheins verbilligt zu erwerben, kann zu einer Minderung der<br />

Bemessungsgrundlage führen. 2 Dies gilt unabhängig davon, ob die mit dem Gutschein verbundene Vergütung<br />

auf allen Stufen der Leistungskette <strong>vom</strong> Hersteller bis zum Endabnehmer erfolgt. 3 Die Minderung der<br />

Bemessungsgrundlage ist von dem Unternehmer geltend zu machen, der den Umsatz ausführt und den<br />

finanziellen Aufwand für die Vergütung des Gutscheins trägt (z.B. Hersteller), während bei dem Unternehmer,<br />

an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, der Vorsteuerabzug unverändert bleibt. 4 Eine solche Minderung der<br />

Bemessungsgrundlage setzt voraus, dass der Gutschein von einem Unternehmer ausgegeben wird, der mit einem<br />

eigenen Umsatz an der Fördermaßnahme beteiligt ist.<br />

Beispiel 1:<br />

1 2<br />

Hersteller A verkauft Ware an Zwischenhändler B. A ist an einer Ausweitung des Absatzes seiner Waren<br />

interessiert und gibt Gutscheine aus, die Endverbraucher in die Lage versetzen, die Ware verbilligt zu<br />

erwerben.<br />

3<br />

Da A mit eigenen Umsätzen an der Fördermaßnahme beteiligt ist, kann A die Bemessungsgrundlage seiner<br />

Lieferung an B mindern.<br />

5<br />

Eine Minderung der Bemessungsgrundlage kommt nicht in Betracht, wenn der mit dem eingelösten Gutschein<br />

verbundene finanzielle Aufwand von dem Unternehmer aus allgemeinem Werbeinteresse getragen wird und<br />

nicht einem nachfolgenden Umsatz in der Leistungskette (Hersteller – Endabnehmer) zugeordnet werden kann<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 1<strong>1.</strong> 5. 2006, V R 33/03, BStBl II S. 699, und Abschnitt 10.3 Abs. 3).<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Das Kaufhaus K verteilt Gutscheine an Kunden zum Besuch eines in dem Kaufhaus von einem fremden<br />

Unternehmer F betriebenen Frisiersalons. 2 K will mit der Maßnahme erreichen, dass Kunden aus Anlass der<br />

Gutscheineinlösung bei F das Kaufhaus aufsuchen und dort Waren erwerben.<br />

3<br />

K kann keine Minderung der Bemessungsgrundlage seiner Umsätze vornehmen.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der Automobilhersteller A erwirbt bei einem Mineralölkonzern M Gutscheine, die zum Bezug sämtlicher<br />

Waren und Dienstleistungen berechtigen, die in den Tankstellen des M angeboten werden. 2 Diese<br />

Gutscheine gibt A über Vertragshändler an seine Kunden beim Erwerb eines neuen Autos als Zugabe weiter.<br />

3 4<br />

A kann keine Minderung der Bemessungsgrundlage seiner Umsätze vornehmen. Der Kunde erhält das<br />

Auto nicht billiger, sondern lediglich die Möglichkeit, bei einem dritten Unternehmer<br />

– hier M – Leistungen zu beziehen, deren Entgelt bereits von dritter Seite entrichtet wurde.<br />

(2) 1 Als Gutscheine gelten allgemein schriftlich zugesicherte Rabatt- oder Vergütungsansprüche, z.B. in Form<br />

von Kupons, die ein Unternehmer zur Förderung seiner Umsätze ausgibt und die auf der gleichen oder<br />

nachfolgenden Umsatzstufe den Leistungsempfänger berechtigen, die Leistung im Ergebnis verbilligt um den<br />

Nennwert des Gutscheins in Anspruch zu nehmen. 2 Der Nennwert des Gutscheins entspricht einem Bruttobetrag,<br />

d.h. er schließt die <strong>Umsatzsteuer</strong> ein (vgl. Abschnitt 10.3 Abs. 1).<br />

(3) Das Einlösen des Gutscheins kann in der Weise erfolgen, dass der Endabnehmer den Gutschein beim<br />

Erwerb der Leistung an Zahlungs statt einsetzt und der Zwischenhändler sich den Nennwert des Gutscheins <strong>vom</strong><br />

Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben hat, oder in dessen Auftrag von einem anderen vergüten lässt<br />

(Preisnachlassgutschein) oder dass der Endabnehmer direkt <strong>vom</strong> Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben<br />

hat, oder in dessen Auftrag von einem anderen eine nachträgliche Vergütung erhält (Preiserstattungsgutschein).<br />

(4) 1 Wird die Leistung an einen voll oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer als<br />

Endabnehmer bewirkt, der den Gutschein einlöst, mindert sich bei diesem Endabnehmer der Vorsteuerabzug aus<br />

der Leistung um den im Nennwert des Gutscheins enthaltenen <strong>Umsatzsteuer</strong>betrag, ohne dass es bei dem<br />

Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, zu einer Berichtigung seiner Bemessungsgrundlage kommt.<br />

2<br />

Die Minderung der Bemessungsgrundlage beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben und vergütet hat,<br />

kommt auch in diesen Fällen in Betracht.<br />

(5) 1 Für die Minderung der Bemessungsgrundlage beim Unternehmer, der den Gutschein ausgegeben und<br />

vergütet hat (z.B. Hersteller), ist Voraussetzung, dass<br />

<strong>1.</strong> der Hersteller eine im Inland steuerpflichtige Leistung erbracht hat,<br />

2. der Hersteller einem Abnehmer, der nicht unmittelbar in der Leistungskette nachfolgen muss, den Nennwert<br />

eines ausgegebenen Gutscheins vergütet hat,

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