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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 521<br />

15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung<br />

des Vorsteuerabzugs<br />

(1) 1 Nach § 22 Abs. 4 UStG hat der Unternehmer in den Fällen des § 15a UStG die Berechungsgrundlagen für<br />

den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in Betracht kommenden Kalenderjahren vorzunehmen ist. 2 Die<br />

Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 4 UStG sind erfüllt, wenn der Unternehmer die folgenden Angaben<br />

eindeutig und leicht nachprüfbar aufzeichnet:<br />

1<br />

<strong>1.</strong> die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Aufwendungen für das betreffende Berichtigungsobjekt<br />

und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge. 2 Falls es sich hierbei um mehrere Einzelbeträge handelt, ist<br />

auch jeweils die Gesamtsumme aufzuzeichnen. 3 Insoweit sind auch die Vorsteuerbeträge aufzuzeichnen, die<br />

den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zuzurechnen sind;<br />

2. den Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Berichtigungsobjekts;<br />

3. in den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG die Verwendungsdauer (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) im Sinne<br />

der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften und den maßgeblichen Berichtigungszeitraum für das<br />

Berichtigungsobjekt;<br />

1<br />

4. die Anteile, zu denen das Berichtigungsobjekt zur Ausführung der den Vorsteuerabzug ausschließenden<br />

Umsätze und zur Ausführung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze verwendet wurde. 2 In den<br />

Fällen des § 15a Abs. 1 UStG sind die Anteile für jedes Kalenderjahr des Berichtigungszeitraums<br />

aufzuzeichnen;<br />

1<br />

5. bei einer Veräußerung oder unentgeltlichen Wertabgabe des Berichtigungsobjekts den Zeitpunkt und die<br />

umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieses Umsatzes. 2 In den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG gilt dies nur,<br />

wenn die Veräußerung oder die unentgeltliche Wertabgabe in den Berichtigungszeitraum fallen;<br />

6. in den Fällen des § 15a Abs. 1 UStG bei einer Verkürzung des Berichtigungszeitraums wegen vorzeitiger<br />

Unbrauchbarkeit des Wirtschaftsguts die Ursache unter Angabe des Zeitpunkts und unter Hinweis auf die<br />

entsprechenden Unterlagen.<br />

(2) Die Aufzeichnungen für das einzelne Berichtigungsobjekt sind von dem Zeitpunkt an zu führen, für den<br />

der Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist.<br />

(3) Die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 4 UStG entfällt insoweit, als sich die erforderlichen<br />

Angaben aus den sonstigen Aufzeichnungen oder der Buchführung des Unternehmers eindeutig und leicht<br />

nachprüfbar entnehmen lassen.

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