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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 155<br />

3d.<strong>1.</strong> Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs<br />

(1) 1 Die Beurteilung der Frage, in welchem Mitgliedstaat die Beförderung eines Gegenstands endet, ist im<br />

Wesentlichen das Ergebnis einer Würdigung der tatsächlichen Umstände. 2 Beim Erwerb einer Yacht können die<br />

Angaben im sog. „T2L“-Papier im Sinne des Artikel 315 ZK-DVO sowie ein im Schiffsregister eingetragener<br />

Heimathafen Anhaltspunkte sein (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 20. 12. 2006, V R 11/06, BStBl 2007 II S. 424).<br />

(2) 1 Der EU-Mitgliedstaat, in dem der innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt wird oder als bewirkt gilt,<br />

nimmt seine Besteuerungskompetenz unabhängig von der umsatzsteuerlichen Behandlung des Vorgangs im EU-<br />

Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung des Gegenstands wahr. 2 Dabei ist unbeachtlich, ob<br />

der Umsatz bereits im EU-Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung besteuert wurde.<br />

3<br />

Etwaige Anträge auf Berichtigung einer <strong>vom</strong> Abgangsstaat festgesetzten Steuer werden von diesem Staat nach<br />

dessen nationalen Vorschriften bearbeitet (vgl. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 <strong>vom</strong><br />

17. 10. 2005, ABl. EU Nr. L 288 S. 1).<br />

(3) Zur Verwendung einer USt-IdNr. vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 10.

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