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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 539<br />

18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen<br />

(1) Es ist nicht zu beanstanden, wenn Einzelhändler und Handwerker, die § 20 UStG nicht in Anspruch<br />

nehmen können und von der vereinfachten Verbuchung ihrer Kreditverkäufe nach R 5.2 Abs. 1 Satz 7<br />

Buchstabe b EStR 2008 zulässigerweise Gebrauch machen, bei der Erfassung der Außenstände wie folgt<br />

verfahren:<br />

1<br />

<strong>1.</strong> Bei der Berechnung der <strong>Umsatzsteuer</strong> für einen Voranmeldungszeitraum bleiben die ausstehenden Entgelte<br />

für ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen unberücksichtigt.<br />

Zahlungseingänge aus diesen Kreditgeschäften sind wie Zahlungseingänge aus Bargeschäften in dem<br />

Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem sie vereinnahmt worden sind.<br />

1<br />

2. Zum 3<strong>1.</strong> Dezember eines jeden Jahres hat der Unternehmer anhand der nach R 5.2 Abs. 1 Satz 7<br />

Buchstabe b EStR 2008 geführten Kladde die ausstehenden Entgelte festzustellen und in der Voranmeldung<br />

für den Monat Dezember den Entgelten zuzurechnen. 2 Der Forderungsbestand am 3<strong>1.</strong> Dezember des<br />

Vorjahres ist in dieser Voranmeldung von den Entgelten abzusetzen.<br />

(2) 1 Ändern sich die Steuersätze im Laufe eines Kalenderjahres, sind die Außenstände am Tage vor dem<br />

Inkrafttreten der geänderten Steuersätze zu ermitteln und in der nächsten Voranmeldung den Entgelten<br />

zuzurechnen, auf die die bisherigen Steuersätze Anwendung finden. 2 In dieser Voranmeldung sind die<br />

ausstehenden Entgelte am 3<strong>1.</strong> Dezember des Vorjahres von den Entgelten abzusetzen. 3 Die Entgelte, die am<br />

Tage vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Steuersatzes ausstehen, sind in der letzten Voranmeldung des<br />

Besteuerungszeitraums von den Entgelten abzusetzen, die den geänderten Steuersätzen unterliegen.<br />

2 Die

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