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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 23<br />

<strong>1.</strong>9. Inland – Ausland<br />

(1) 1 Das Inland umfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2<br />

Satz 1 UStG bezeichneten Gebiete, zu denen unter anderem die Freizonen des Kontrolltyps I im Sinne des § 1<br />

Abs. 1 Satz 1 ZollVG gehören. 2 Es handelt sich dabei um die Freihäfen Bremerhaven, Cuxhaven und Hamburg,<br />

die <strong>vom</strong> übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft getrennt sind; die Freizonen des Kontrolltyps<br />

II Deggendorf und Duisburg sind hingegen ab dem <strong>1.</strong> Januar 2004 als Inland zu behandeln. 3 Botschaften,<br />

Gesandtschaften und Konsulate anderer Staaten gehören selbst bei bestehender Exterritorialität zum Inland. 4 Das<br />

Gleiche gilt für Einrichtungen, die von Truppen anderer Staaten im Inland unterhalten werden. 5 Zum Inland<br />

gehört auch der Transitbereich deutscher Flughäfen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 3. 1<strong>1.</strong> 2005, V R 63/02, BStBl 2006 II<br />

S. 337).<br />

(2) 1 Zum Ausland gehören das Drittlandsgebiet (einschließlich der Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG<br />

<strong>vom</strong> Inland ausgenommen sind) und das übrige Gemeinschaftsgebiet (vgl. Abschnitt <strong>1.</strong>10). 2 Die österreichischen<br />

Gemeinden Mittelberg (Kleines Walsertal) und Jungholz in Tirol gehören zum Ausland im Sinne des § 1 Abs. 2<br />

Satz 2 UStG; die Einfuhr in diesen Gebieten unterliegt jedoch der deutschen Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1<br />

Nr. 4 UStG).

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