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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 100 Beförderungsleistung Beförderungsleistung<br />

4 Die Leistungskette wird fingiert. 5 Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist<br />

umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.<br />

6 C erbringt an G eine im Inland steuerpflichtige Beförderungsleistung (§ 3a Abs. 2 UStG). 7 G hat<br />

gegenüber B ebenfalls eine im Inland steuerpflichtige Beförderungsleistung (§ 3a Abs. 2 UStG)<br />

abzurechnen.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

Der im Inland ansässige Spediteur G besorgt für den in Frankreich ansässigen Unternehmer F im eigenen<br />

Namen und für Rechnung des F die Beförderung eines Gegenstands von Paris nach München. 2 Die<br />

Beförderungsleistung bewirkt der im Inland ansässige Unternehmer C. 3 G und C verwenden jeweils ihre<br />

deutsche, F seine französische USt-IdNr.<br />

F G C<br />

Beförderungsleistung Beförderungsleistung<br />

4 5<br />

Die Leistungskette wird fingiert. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist<br />

umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.<br />

6 7<br />

C erbringt an G eine in Deutschland steuerbare Beförderungsleistung (§ 3a Abs. 2 UStG). G hat gegenüber<br />

F eine nach § 3a Abs. 2 UStG in Frankreich steuerbare Beförderungsleistung abzurechnen. 8 Die<br />

Verwendung der französischen USt-IdNr. durch F hat auf die Ortsbestimmung keine Auswirkung.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

Der private Endverbraucher E beauftragt das im Inland ansässige Reisebüro R mit der Beschaffung der für<br />

die Reise notwendigen Betreuungsleistungen durch das Referenzunternehmen D mit Sitz im Drittland. 2 R<br />

besorgt diese sonstige Leistung im eigenen Namen, für Rechnung des E.<br />

3<br />

Da R in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch<br />

für fremde Rechnung handelt, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.<br />

E R D<br />

Betreuungsleistung Betreuungsleistung<br />

4 5<br />

Die Leistungskette wird fingiert. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist<br />

umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. 6 Die Leistungen der Leistungskette, d.h. die an R erbrachte und die<br />

von R ausgeführte Leistung, werden bezüglich des Leistungsinhalts gleich behandelt. 7 Im Übrigen ist jede<br />

der beiden Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsbeziehungen gesondert für sich nach den<br />

allgemeinen Regeln des UStG zu beurteilen (vgl. Absatz 2).<br />

8<br />

Die von D an R erbrachte Betreuungsleistung wird als sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem<br />

aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG), also im Inland. 9 R ist für die<br />

Leistung des D Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG). 10 R erbringt nach § 3 Abs. 11<br />

UStG ebenfalls eine Betreuungsleistung, die nach § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt wird, von dem<br />

aus R sein Unternehmen betreibt, also im Inland. 11 Sie ist damit steuerbar und, soweit keine Steuerbefreiung<br />

greift, steuerpflichtig.<br />

12<br />

§ 25 UStG findet in diesem Fall keine Anwendung (vgl. Absatz 4 Satz 5).<br />

(7) Beispiele zur sog. Leistungsverkaufskommission:<br />

Kurzfristige Vermietung von Ferienhäusern<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der im Inland ansässige Eigentümer E eines im Inland belegenen Ferienhauses beauftragt G mit Sitz im<br />

Inland im eigenen Namen und für Rechnung des E, Mieter für kurzfristige Ferienaufenthalte in seinem<br />

Ferienhaus zu besorgen.<br />

2<br />

Da G in die Erbringung sonstiger Leistungen (kurzfristige – steuerpflichtige – Vermietungsleistungen nach<br />

§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung<br />

handelt, gelten die Leistungen als an ihn und von ihm erbracht.

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