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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 61<br />

Allgemeines<br />

2.1<strong>1.</strong> Juristische Personen des öffentlichen Rechts<br />

(1) 1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 2 Abs. 3 UStG sind insbesondere die<br />

Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlichrechtlichen<br />

Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und<br />

sonstige Gebilde, die auf Grund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. 2 Dazu gehören neben<br />

Körperschaften auch Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, z.B. Rundfunkanstalten des öffentlichen<br />

Rechts. 3 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen kirchliche Orden juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts sind, vgl. das BFH-Urteil <strong>vom</strong> 8. 7. 1971, V R 1/68, BStBl 1972 II S. 70. 4 Auf ausländische juristische<br />

Personen des öffentlichen Rechts ist die Vorschrift des § 2 Abs. 3 UStG analog anzuwenden. 5 Ob eine solche<br />

Einrichtung eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist grundsätzlich nach deutschem Recht zu<br />

beurteilen. 6 Das schließt jedoch nicht aus, dass für die Bestimmung öffentlich-rechtlicher Begriffe die<br />

ausländischen Rechtssätze mit herangezogen werden.<br />

(2) 1 Die Gesamtheit aller Betriebe gewerblicher Art im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG und aller landund<br />

forstwirtschaftlichen Betriebe stellt das Unternehmen der juristischen Person des öffentlichen Rechts dar<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. 8. 1988, V R 194/83, BStBl II S. 932). 2 Das Unternehmen erstreckt sich auch auf die<br />

Tätigkeitsbereiche, die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG als unternehmerische Tätigkeiten gelten. 3 Nur die in diesen<br />

Betrieben und Tätigkeitsbereichen ausgeführten Umsätze unterliegen der <strong>Umsatzsteuer</strong>. 4 Andere Leistungen sind<br />

nicht steuerbar, auch wenn sie nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt bewirkt werden, es sei denn, die<br />

Behandlung als nichtsteuerbar würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

1<strong>1.</strong> 6. 1997, XI R 33/94, BStBl 1999 II S. 418).<br />

(3) 1 Eine Tätigkeit, die der Erfüllung von Hoheitsaufgaben dient, ist steuerbar, wenn sie nicht von einer<br />

juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern von Unternehmern des privaten Rechts (z.B. von sog.<br />

beliehenen Unternehmern) ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 10. 1<strong>1.</strong> 1977, V R 115/74, BStBl 1978 II S. 80,<br />

und <strong>vom</strong> 18. <strong>1.</strong> 1995, XI R 71/93, BStBl II S. 559). 2 Ein mit der Durchführung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe<br />

betrauter Unternehmer ist als Leistender an den Dritten anzusehen, wenn er bei der Ausführung der Leistung<br />

diesem gegenüber – unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Berechtigung – im eigenem Namen und für<br />

eigene Rechnung auftritt, leistet und abrechnet (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 28. 2. 2002, V R 19/01, BStBl 2003 II S. 950).<br />

3<br />

Durch den Leistungsaustausch zwischen dem beauftragten Unternehmer und dem Dritten wird das weiterhin<br />

bestehende Leistungsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Hoheitsträger sowie die hoheitliche<br />

Ausübung der Tätigkeit durch den Hoheitsträger nicht berührt. 4 Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung, wenn<br />

der Hoheitsträger dagegen zulässigerweise nur die tatsächliche Durchführung seiner gesetzlichen Pflichtaufgabe<br />

auf den eingeschalteten Unternehmer überträgt und dieser entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorgaben als<br />

Erfüllungsgehilfe des Hoheitsträgers auftritt, vgl. BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 27. 12. 1990, BStBl 1991 I S. 8<strong>1.</strong><br />

(4) 1 Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG in der<br />

jeweils geltenden Fassung abzustellen. 2 Die zu diesen Vorschriften von Rechtsprechung und Verwaltung für das<br />

Gebiet der Körperschaftsteuer entwickelten Grundsätze sind anzuwenden (vgl. insbesondere R 6 KStR 2004).<br />

3<br />

Über die Anwendung der Umsatzgrenzen von 130 000 € (R 6 Abs. 4 KStR 2004) und 30 678 € (R 6 Abs. 5<br />

KStR 2004) ist bei der <strong>Umsatzsteuer</strong> und bei der Körperschaftsteuer einheitlich zu entscheiden.<br />

(5) Die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist unabhängig von einer Umsatzgrenze<br />

nach den gleichen Merkmalen zu beurteilen, die im Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrecht gelten (vgl.<br />

R 15.5 EStR 2008) und die im <strong>Umsatzsteuer</strong>recht grundsätzlich auch bei der Durchschnittssatzbesteuerung nach<br />

§ 24 UStG maßgebend sind (vgl. § 24 Abs. 2 UStG, Abschnitt 24.1 Abs. 1).<br />

(6) Auch wenn die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs nicht gegeben sind, gelten die in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 UStG bezeichneten<br />

Tätigkeitsbereiche als unternehmerische Tätigkeiten (zu § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG vgl. Absätze 7 bis 11).<br />

Vermessungs- und Katasterbehörden<br />

(7) 1 Bei den Vermessungs- und Katasterbehörden unterliegen nach Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 Satz 2<br />

Nr. 4 UStG solche Tätigkeiten der <strong>Umsatzsteuer</strong>, die ihrer Art nach auch von den in fast allen Bundesländern<br />

zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren ausgeführt werden. 2 Die Vorschrift beschränkt sich<br />

auf hoheitliche Vermessungen, deren Ergebnisse zur Fortführung des Liegenschaftskatasters bestimmt sind<br />

(Teilungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen). 3 Nicht dazu gehören hoheitliche<br />

Leistungen, wie z.B. die Führung und Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters. 4 Die entgeltliche Erteilung<br />

von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster durch Vermessungs- und Katasterbehörden gilt nach § 2 Abs. 3<br />

Satz 2 Nr. 4 UStG als unternehmerische Tätigkeit, soweit in dem betreffenden Bundesland nach den jeweiligen<br />

landesrechtlichen Gegebenheiten eine entgeltliche Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster auch<br />

durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure rechtlich und technisch möglich ist. 5 Dies gilt jedoch nicht,<br />

soweit öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen

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