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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 218<br />

4.12.5. Gemischte Verträge<br />

(1) 1 Ein gemischter Vertrag liegt vor, wenn die Leistungsvereinbarung sowohl Elemente einer<br />

Grundstücksüberlassung als auch anderer Leistungen umfasst. 2 Bei einem solchen Vertrag ist nach den<br />

allgemeinen Grundsätzen des Abschnitts 3.10 Absätze 1 bis 4 zunächst zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche<br />

Leistung oder um mehrere selbständige Leistungen handelt. 3 Liegen mehrere selbständige Leistungen vor, ist zu<br />

prüfen, ob diese nach den Grundsätzen von Haupt- und Nebenleistung (vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 5) einheitlich zu<br />

beurteilen sind.<br />

(2) 1 Liegt nach Absatz 1 eine einheitlich zu beurteilende Leistung vor, ist für die Steuerbefreiung nach § 4<br />

Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG entscheidend, ob das Vermietungselement der Leistung ihr Gepräge gibt (vgl.<br />

BFH-Urteile <strong>vom</strong> 3<strong>1.</strong> 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658, und <strong>vom</strong> 24. <strong>1.</strong> 2008, V R 12/05, BStBl 2009 II<br />

S. 60). 2 In diesem Fall ist die Leistung insgesamt steuerfrei. 3 Eine Aufteilung des Entgelts in einen auf das<br />

Element der Grundstücksüberlassung und einen auf den Leistungsteil anderer Art entfallenden Teil ist nicht<br />

zulässig. 4 Zur Abgrenzung gegenüber insgesamt steuerpflichtigen Leistungen vgl. Abschnitt 4.12.6 Abs. 2.

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