26.02.2013 Aufrufe

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 644<br />

29.<strong>1.</strong> Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche<br />

Mehr- und Minderbelastungen<br />

(1) 1 Die Vorschrift des § 29 UStG sieht für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich der<br />

Teilleistungen unter bestimmten Voraussetzungen den Ausgleich umsatzsteuerlicher Mehr- und<br />

Minderbelastungen vor, die sich durch Gesetzesänderungen ergeben. 2 Den Vertragspartnern werden<br />

zivilrechtliche Ausgleichsansprüche in folgenden Fällen eingeräumt:<br />

<strong>1.</strong> bei einer Erhöhung der umsatzsteuerlichen Belastung dem leistenden Unternehmer gegen den<br />

Leistungsempfänger und<br />

2. bei einer Verringerung der umsatzsteuerlichen Belastung dem Leistungsempfänger gegen den leistenden<br />

Unternehmer.<br />

3 4<br />

Das Gleiche gilt, wenn der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird. Auf die Höhe der<br />

Belastungsänderung kommt es nicht an.<br />

(2) Über die Berechtigung und die Höhe von Ausgleichsansprüchen nach § 29 UStG entscheiden in<br />

Streitfällen die ordentlichen Gerichte.<br />

(3) 1 Als angemessen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 UStG ist grundsätzlich der volle Ausgleich der<br />

umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung anzusehen (vgl. BGH-Urteile <strong>vom</strong> 22. 3. 1972, VIII ZR 119/70,<br />

BGHZ Bd. 58 S. 292, NJW 1972 S. 874, und <strong>vom</strong> 28. 6. 1973, VII ZR 3/71, BGHZ Bd. 61 S. 1013, NJW 1973<br />

S. 1744). 2 Ist die Höhe der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung streitig, ist § 287 Abs. 1 ZPO<br />

entsprechend anzuwenden. 3 Danach entscheidet das Gericht über die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung<br />

unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.<br />

(4) 1 Ein Ausgleichsanspruch entsteht nach § 29 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht, soweit die Vertragspartner etwas<br />

anderes vereinbart haben. 2 Der Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs kann ausdrücklich vereinbart werden. 3 Er<br />

kann sich aber auch aus einer allgemeinen vertraglichen Vereinbarung, z.B. durch die Vereinbarung eines<br />

Festpreises, ergeben. 4 Die Vertragspartner können einen Ausgleichsanspruch entweder ganz oder teilweise<br />

ausschließen.<br />

(5) 1 Für bestimmte Leistungsbereiche sind Entgelte – Vergütungen, Gebühren, Honorare usw. – vorgeschrieben,<br />

in denen die <strong>Umsatzsteuer</strong> für die Leistung nicht enthalten ist, z.B. nach dem RVG, der StBGebV, der<br />

KostO und der HOAI. 2 Soweit Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung<br />

geschuldete <strong>Umsatzsteuer</strong> zusätzlich zu berechnen, können etwaige umsatzsteuerliche Mehr- oder Minderbelastungen<br />

von vornherein in voller Höhe ausgeglichen werden. 3 Der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs<br />

nach § 29 UStG bedarf es nicht.<br />

(6) 1 Durch § 29 Abs. 1 UStG wird der Ausgleich einer umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung<br />

ausschließlich für Belastungsänderungen durch das UStG 1980 geregelt. 2 Diese Ausgleichsregelung ist nach<br />

§ 29 Abs. 2 UStG auf Belastungsänderungen entsprechend anzuwenden, die sich durch Änderungen des UStG<br />

ergeben. 3 Ausgleichsansprüche kommen für Leistungen bzw. Teilleistungen in Betracht, die ab dem Inkrafttreten<br />

der jeweiligen Änderungsvorschrift bewirkt werden. 4 Das gilt auch insoweit, als dafür bei der Istversteuerung<br />

Steuer vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder<br />

Buchstabe b UStG). 5 Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist, dass der Vertrag, auf dem die Leistung<br />

beruht, nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abgeschlossen worden<br />

ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!