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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 109<br />

Beispiel:<br />

1 Der Schreiner S mit Sitz in Frankreich erneuert für den Unternehmer U mit Sitz in Freiburg einen<br />

Aktenschrank. 2 U verwendet für diesen Umsatz seine deutsche USt-IdNr. 3 Bei einer Betriebsprüfung stellt<br />

sich im Nachhinein heraus, dass U den Aktenschrank für seinen privaten Bereich verwendet.<br />

4 5<br />

Der Leistungsort für die Reparatur des Schranks ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland. Da U<br />

gegenüber S seine USt-IdNr. verwendet hat, gilt die Leistung als für das Unternehmen des U bezogen.<br />

6<br />

Unbeachtlich ist, dass der Aktenschrank tatsächlich von U für nicht unternehmerische Zwecke verwendet<br />

wurde. 7 U ist für die Leistung des S Steuerschuldner (§ 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG). 8 U ist<br />

allerdings hinsichtlich der angemeldeten Steuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da die Leistung nicht<br />

für unternehmerische Zwecke bestimmt ist.“.<br />

6<br />

Hat der Leistungsempfänger noch keine USt-IdNr. erhalten, eine solche Nummer aber bei der<br />

zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats, von dem aus er sein Unternehmen betreibt oder eine<br />

Betriebsstätte unterhält, beantragt, bleibt es dem leistenden Unternehmer überlassen, auf welche Weise er<br />

den Nachweis der Unternehmereigenschaft und der unternehmerischen Verwendung führt (vgl.<br />

Artikel 18 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, a.a.O.). 7 Dieser Nachweis<br />

hat nur vorläufigen Charakter. 8 Für den endgültigen Nachweis bedarf es der Vorlage der dem<br />

Leistungsempfänger erteilten USt-IdNr.; dieser Nachweis kann bis zur letzten mündlichen Verhandlung<br />

vor dem Finanzgericht geführt werden.<br />

9 Verwendet ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger<br />

Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer keine USt-IdNr., kann dieser grundsätzlich davon<br />

ausgehen, dass sein Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist oder ein Unternehmer, der die Leistung<br />

für den nicht unternehmerischen Bereich bezieht, sofern ihm keine anderen Informationen vorliegen (vgl.<br />

Artikel 18 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, a.a.O.); in diesem Fall bestimmt sich<br />

der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG, soweit kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b<br />

UStG, des § 3e oder des § 3f UStG vorliegt.<br />

1<br />

(10) Verwendet der Leistungsempfänger eine USt-IdNr., soll dies grundsätzlich vor Ausführung der Leistung<br />

erfolgen und in dem jeweiligen Auftragsdokument schriftlich festgehalten werden. 2 Der Begriff „Verwendung“<br />

einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss,<br />

voraus. 3 So kann z.B. auch bei mündlichem Abschluss eines Auftrags zur Erbringung einer sonstigen Leistung<br />

eine Erklärung über die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug durch Verwendung einer<br />

bestimmten USt-IdNr. abgegeben und dies <strong>vom</strong> Auftragnehmer aufgezeichnet werden. 4 Es reicht ebenfalls aus,<br />

wenn bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Leistungsempfängers zusammen mit der für diesen<br />

Zweck erfragten USt-IdNr. zur Feststellung der Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Bezugs<br />

zusätzlich eine Erklärung des Leistungsempfängers aufgenommen wird, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen<br />

– unternehmerischen – Einzelaufträgen verwendet werden soll. 5 Eine im Briefkopf eingedruckte USt-IdNr. oder<br />

eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. reicht allein nicht aus,<br />

um die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug der zu erbringenden Leistung zu<br />

dokumentieren. 6 Unschädlich ist es im Einzelfall, wenn der Leistungsempfänger eine USt-IdNr. erst nachträglich<br />

verwendet oder durch eine andere ersetzt. 7 In diesem Fall muss ggf. die Besteuerung in dem einen EU-<br />

Mitgliedstaat rückgängig gemacht und in dem anderen EU-Mitgliedstaat nachgeholt und ggf. die abgegebene<br />

ZM berichtigt werden. 8 In einer bereits erteilten Rechnung sind die USt-IdNr. des Leistungsempfängers (vgl.<br />

§ 14a Abs. 1 UStG) und ggf. ein gesonderter Steuerausweis (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 8 und § 14c Abs. 1 UStG) zu<br />

berichtigen.<br />

9 Die nachträgliche Angabe oder Änderung einer USt-IdNr. als Nachweis der<br />

Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Bezugs ist der <strong>Umsatzsteuer</strong>festsetzung nur zu Grunde zu<br />

legen, wenn die Steuerfestsetzung in der Bundesrepublik Deutschland noch änderbar ist.<br />

(11) 1 Ist der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig, kann der Nachweis der<br />

Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der diese<br />

bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist. 2 Die Bescheinigung sollte inhaltlich<br />

der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV entsprechen (vgl. Abschnitt 18.14 Abs. 7 32 ). 333 Kann<br />

der Leistungsempfänger den Nachweis nicht anhand einer Bescheinigung nach Satz 1 und 2 führen, bleibt<br />

es dem leistenden Unternehmer überlassen, auf welche Weise er nachweist, dass der im Drittlandsgebiet<br />

ansässige Leistungsempfänger Unternehmer ist (vgl. Artikel 18 Abs. 3 der Durchführungsverordnung<br />

(EU) Nr. 282/2011, ABl. EU 2011 Nr. L 77 S. 1).<br />

32<br />

Klammerzusatz neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 10. Juni 2011 – IV D 3 – S 7117/11/10001 (2011/0478774), BStBl I S. 583:2. Die<br />

Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.<br />

Die vorhergehende Fassung des Klammerzusatzes lautete:<br />

„(vgl. Abschnitt 18.13 Abs. 6)“<br />

33<br />

Absatz 11 Satz 3 neu eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 10. Juni 2011 – IV D 3 – S 7117/11/10001 (2011/0478774), BStBl I S. 583:2.<br />

Die Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.

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