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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 52<br />

Finanzielle Eingliederung<br />

13 1<br />

(5) Unter der finanziellen Eingliederung ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der<br />

Organgesellschaft zu verstehen, die es dem Organträger ermöglicht, durch Mehrheitsbeschlüsse seinen<br />

2<br />

Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen. Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse den<br />

Stimmrechtsverhältnissen, ist die finanzielle Eingliederung gegeben, wenn die Beteiligung mehr als 50 %<br />

beträgt, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfassung in der Organgesellschaft<br />

erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 12. 2010, XI R 43/08, BStBl 2011 II S. ). 3 Eine finanzielle<br />

Eingliederung setzt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Organträgers an der<br />

Organgesellschaft voraus. 4 Es ist ausreichend, wenn die finanzielle Eingliederung mittelbar über eine<br />

unternehmerisch oder nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft des Organträgers erfolgt. 5 Eine<br />

nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft wird dadurch jedoch nicht Bestandteil des Organkreises. 6 Ist<br />

eine Kapital- oder Personengesellschaft nicht selbst an der Organgesellschaft beteiligt, reicht es für die<br />

finanzielle Eingliederung nicht aus, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter auch mit Stimmenmehrheit<br />

an der Organgesellschaft beteiligt sind (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 2. 8. 1979, V R 111/77, BStBl 1980 II S. 20,<br />

<strong>vom</strong> 22. 4. 2010, V R 9/09, BStBl 2011 II S. , und <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 12. 2010, XI R 43/08, a. a. O.). 7 In diesem Fall ist<br />

keine der beiden Gesellschaften in das Gefüge des anderen Unternehmens eingeordnet, sondern es handelt sich<br />

vielmehr um gleichgeordnete Schwestergesellschaften. 8 Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligung eines<br />

Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft ertragsteuerlich zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer<br />

Personengesellschaft gehört. 9 Das Fehlen einer eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung der<br />

Gesellschaft kann nicht durch einen Beherrschungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden<br />

(BFH-Urteil <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 12. 2010, XI R 43/08, a. a. O.).<br />

Wirtschaftliche Eingliederung<br />

(6) 1 Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmers<br />

im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem,<br />

wirtschaftlich tätig ist (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 22. 6. 1967, V R 89/66, BStBl III S. 715). 2 Sie kann bei<br />

entsprechend deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung bereits dann<br />

vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft auf Grund gegenseitiger Förderung und<br />

Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 29. 10. 2008,<br />

XI R 74/07, BStBl 2009 II S. 256), insbesondere braucht dann die Organgesellschaft nicht <strong>vom</strong> Organträger<br />

abhängig zu sein (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 3. 4. 2003, V R 63/01, BStBl 2004 II S. 434). 3 Voraussetzung ist jedoch,<br />

dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dem unternehmerischen Bereich des Anteileigners zugeordnet<br />

werden kann (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 2). 4 Für die Frage der wirtschaftlichen Verflechtung kommt der<br />

Entstehungsgeschichte der Tochtergesellschaft eine wesentliche Bedeutung zu. 5 Die Unselbständigkeit einer<br />

hauptsächlich im Interesse einer anderen Firma ins Leben gerufenen Produktionsfirma braucht nicht daran zu<br />

scheitern, dass sie einen Teil ihrer Erzeugnisse auf dem freien Markt absetzt. 6 Ist dagegen eine<br />

Produktionsgesellschaft zur Versorgung eines bestimmten Markts gegründet worden, kann ihre wirtschaftliche<br />

Eingliederung als Organgesellschaft auch dann gegeben sein, wenn zwischen ihr und der Muttergesellschaft<br />

Warenlieferungen nur in geringem Umfange oder überhaupt nicht vorkommen (vgl. BFH- Urteil <strong>vom</strong><br />

15. 6. 1972, V R 15/69, BStBl II S. 840). 7 Bei einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen (z.B.<br />

Personengesellschaft) und eine Betriebsgesellschaft (Kapitalgesellschaft) und Verpachtung des<br />

Betriebsvermögens durch das Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft steht die durch die<br />

Betriebsaufspaltung entstandene Kapitalgesellschaft im Allgemeinen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum<br />

13<br />

Abs. 5 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 5. Juli 2011 – IV D 2 – S 7105/10/10001 (2011/0518308) –; BStBl I S. : Die Grundsätze<br />

der Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für die Zurechnung von vor dem <strong>1.</strong> Januar 2012 ausgeführten Umsätzen wird es<br />

nicht beanstandet, wenn die am vermeintlichen Organkreis beteiligten Unternehmer unter Berufung auf Abschnitt 2.8 Abs. 5 UStAE in der<br />

am 4. Juli 2011 geltenden Fassung übereinstimmend eine finanzielle Eingliederung annehmen.<br />

Die vorhergehende Fassung von Absatz 5 lautete:<br />

„(5) 1 Unter der finanziellen Eingliederung ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft zu verstehen, die es<br />

ermöglicht, Beschlüsse in der Organgesellschaft durchzusetzen. 2 Es ist ausreichend, wenn die finanzielle Eingliederung mittelbar über eine<br />

nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft des Organträgers erfolgt. 3 Die nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft wird dadurch<br />

jedoch nicht Bestandteil des Organkreises. 4 Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse den Stimmrechtsverhältnissen, ist die finanzielle<br />

Eingliederung gegeben, wenn die Beteiligung mehr als 50 % beträgt. 5 An einer finanziellen Eingliederung in ein übergeordnetes<br />

Unternehmen fehlt es, wenn die Anteile zweier Kapitalgesellschaften ausschließlich von natürlichen Personen im Privatvermögen gehalten<br />

werden. 6 In diesem Fall ist keine der beiden Gesellschaften in das Gefüge des anderen Unternehmens eingeordnet, sondern es handelt sich<br />

vielmehr um gleichgeordnete Schwestergesellschaften (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. 12. 1996, XI R 25/94, BStBl 1997 II S. 441). 7 Der Annahme<br />

einer finanziellen Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft steht es jedoch nicht entgegen, wenn sich die Anteile<br />

nicht im Besitz der Personengesellschaft befinden, sondern den Gesellschaftern der Personengesellschaft selbst zustehen (vgl. RFH-Urteil<br />

<strong>vom</strong> 12. 7. 1940, V 426/38, RStBl S. 910). 8 Die maßgebliche Beteiligung von stillen Gesellschaftern einer OHG an einer GmbH muss bei der<br />

Beurteilung einer finanziellen Eingliederung der GmbH in die offene Handelsgesellschaft – im Wege mittelbarer Beteiligung – außer<br />

Betracht bleiben (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 2. 8. 1979, V R 111/77, BStBl 1980 II S. 20).“

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