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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 485<br />

1 U errichtet ein Gebäude, bestehend aus einer vorsteuerunschädlich gewerblich genutzten (EG; Anteil 50 %)<br />

und einer vorsteuerschädlich zu Wohnzwecken vermieteten Einheit (<strong>1.</strong> OG; Anteil 50 %). 2 Das<br />

Dachgeschoss ist noch nicht ausgebaut. 3 U ordnet das Gebäude vollständig seinem Unternehmen zu.<br />

4 5<br />

Ein Jahr nach Errichtung des Gebäudes baut U das Dachgeschoss aus. Es entstehen dabei drei separat<br />

zugängliche gleich große Einheiten, von denen zwei als Wohnungen und eine als Büroteil genutzt werden<br />

(sollen). 6 Eine Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken (umsatzsteuerpflichtig) genutzt, die zweite<br />

Wohnung wird umsatzsteuerfrei und der Büroteil wird umsatzsteuerpflichtig vermietet. 7 Gleichzeitig lässt U<br />

das Treppenhaus zum Dachgeschoss erweitern.<br />

8 9<br />

Des Weiteren lässt U eine Alarmanlage installieren, die das gesamte Gebäude sichert. Zudem lässt U einen<br />

Aufzug anbauen, mit dem jede Etage erreicht werden kann. 10 Mit dem Zugewinn an Nutzfläche erhöht sich<br />

der Anteil der vorsteuerunschädlich genutzten zum vorsteuerschädlich genutzten Teil an der Gesamtfläche<br />

des ausgebauten Gebäudes von 50 % auf 60 %. 11 Das neu ausgebaute Gebäude ist vollständig dem<br />

Unternehmen des U zugeordnet.<br />

12<br />

Die Aufwendungen für den Ausbau des Dachgeschosses, die Erweiterung des Treppenhauses, den Einbau<br />

der Alarmanlage und den Einbau des Aufzugs sind jeweils (nachträgliche) Herstellungskosten.<br />

13<br />

Der Ausbau des Dachgeschosses ist eine eigenständig genutzte Erweiterung des bestehenden Gebäudes<br />

(Altflächen) und ist damit eigenständiges Aufteilungsobjekt. 14 Entsprechend der vorsteuerunschädlichen<br />

Verwendung des Dachgeschosses i. H. v. 2/3 sind die Vorsteuern aus dem Dachausbau zu 2/3 abziehbar.<br />

15<br />

Die Aufwendungen für die Erweiterung des Treppenhauses sind dem Dachgeschoss zuzuordnen, da sie<br />

ausschließlich durch den Ausbau des Dachgeschosses verursacht sind. 16 Die Vorsteuern sind daher nach den<br />

Nutzungsverhältnissen des Dachgeschosses aufzuteilen.<br />

17<br />

Die Aufwendungen für den Einbau der Alarmanlage sind dem gesamten Gebäude in seinen neuen<br />

Nutzungsverhältnissen zuzuordnen, da sie das gesamte Gebäude sichert. 18 Folglich sind die Vorsteuern zu<br />

60 % abziehbar.<br />

19<br />

Die Aufwendungen für den Einbau des Aufzugs sind dem gesamten Gebäude mit seinen neuen<br />

Nutzungsverhältnissen und nicht ausschließlich dem Dachgeschoss zuzuordnen, da mit dem Aufzug jede<br />

Etage erreicht werden kann. 20 Die Vorsteuern sind daher zu 60 % abziehbar.<br />

21<br />

Die jeweiligen (nachträglichen) Herstellungskosten stellen gesonderte Berichtigungsobjekte im Sinne von<br />

§ 15a Abs. 6 UStG dar.<br />

Beispiel 3:<br />

1<br />

U ist Zahnarzt und nutzt die Flächen seines zum Unternehmen zugeordneten Gebäudes zu 70 % (140 qm)<br />

für vorsteuerschädliche Umsätze im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG und zu 30 % (60 qm) für<br />

vorsteuerunschädliche Laborumsätze. 2 Da U für seine Tätigkeit weitere Räumlichkeiten benötigt, baut er das<br />

Dachgeschoss aus. 3 Die Flächen des Dachgeschosses werden zu jeweils 50 % (50 qm) für seine<br />

vorsteuerschädlichen und vorsteuerunschädlichen Umsätze genutzt.<br />

4 5<br />

Die Aufwendungen für den Ausbau des Dachgeschosses sind nachträgliche Herstellungskosten. Da die<br />

Verwendung des Dachgeschosses im Zusammenhang mit der Verwendung der Altflächen steht, ist für die<br />

Vorsteueraufteilung die Verwendung des gesamten Gebäudes maßgeblich. 6 Die Vorsteuern aus den<br />

Aufwendungen sind somit zu 37 % (110/300 qm) abziehbar. 7 Hinsichtlich der Altflächen ist § 15a UStG zu<br />

beachten.<br />

(8) 1 Handelt es sich bei den bezogenen Leistungen um Aufwendungen, die ertragsteuerrechtlich als<br />

Erhaltungsaufwand anzusehen sind, oder um solche, die mit dem Gebrauch oder der Nutzung des Gebäudes<br />

zusammenhängen, ist vorrangig zu prüfen, ob die bezogenen Leistungen vorsteuerunschädlich oder<br />

vorsteuerschädlich verwendeten Gebäudeteilen zugeordnet werden können.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

U besitzt ein Wohn- und Geschäftshaus, dessen Fläche er zu jeweils 50 % vorsteuerunschädlich bzw.<br />

vorsteuerschädlich vermietet hat. 2 In den vorsteuerunschädlich vermieteten Räumen lässt U durch den Maler<br />

M sämtliche Wände neu anstreichen.<br />

3<br />

U ist aus den Aufwendungen zum Anstrich der Wände unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG<br />

in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />

2<br />

Ist eine direkte Zurechnung des Erhaltungsaufwands oder der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem<br />

Gebrauch zu bestimmten Gebäudeteilen nicht möglich, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4<br />

UStG vorzunehmen.<br />

Beispiel 2:<br />

1<br />

U lässt an seinem Wohn- und Geschäftshaus, dessen Fläche er zu jeweils 50 % vorsteuerunschädlich bzw.<br />

vorsteuerschädlich vermietet, die Fassade neu anstreichen.

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