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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 610<br />

25.<strong>1.</strong> Besteuerung von Reiseleistungen<br />

(1) 1 § 25 UStG gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob dies allein<br />

Gegenstand des Unternehmens ist. 2 Die Vorschrift hat besondere Bedeutung für die Veranstalter von<br />

Pauschalreisen. 3 Es ist aber nicht erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt.<br />

4<br />

Eine Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG liegt auch vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung<br />

erbringt, z.B. Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung. 5 Die Besteuerung nach § 25<br />

UStG kann für kurzfristige Sprach- und Studienreisen (z.B. Auslandsaufenthalte von Schülern während der<br />

Schulferien) und auch für längerfristige Studienaufenthalte im Ausland, die mit einer Reise kombiniert sind (sog.<br />

High-School-Programme), in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 6. 2006, V R 104/01, BStBl 2007 II<br />

S. 142). 6 Ebenso erbringt jeder Unternehmer (Arbeitgeber), der an seine Arbeitnehmer im Rahmen des<br />

Dienstverhältnisses Reisen verbilligt oder unentgeltlich überlässt, insoweit Reiseleistungen im Sinne des § 25<br />

UStG. 7 8<br />

Zur Bemessungsgrundlage in diesen Fällen vgl. Abschnitt 25.3 Abs. 5 und 6. Als Reiseleistungen sind<br />

insbesondere anzusehen:<br />

<strong>1.</strong> Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer;<br />

2. Unterbringung und Verpflegung;<br />

3. Betreuung durch Reiseleiter;<br />

4. Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport- und sonstige<br />

Animationsprogramme).<br />

9 10<br />

Leistungsempfänger ist der Besteller der Reiseleistung. Der Leistungsempfänger und der Reisende brauchen<br />

nicht identisch zu sein, z.B. ein Vater schenkt seiner Tochter eine Pauschalreise.<br />

(2) 1 Da § 25 UStG keine Anwendung findet, soweit Reiseleistungen eines Unternehmers für das Unternehmen<br />

des Leistungsempfängers bestimmt sind, unterliegen insbesondere Kettengeschäfte (vgl. Beispiele 1 und 2) und<br />

Incentive-Reisen (vgl. Beispiel 3) in den jeweiligen Vorstufen nicht der Besteuerung nach § 25 UStG (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 15. <strong>1.</strong> 2009, V R 9/06, BStBl 2010 II S. 433). 2 In diesen Fällen erfolgt die Besteuerung nach den<br />

allgemeinen Vorschriften des UStG. 3 Die Beurteilung der Steuerbarkeit, Nichtsteuerbarkeit und die<br />

Steuerfreiheit richtet sich für die erbrachten Leistungen insbesondere nach den folgenden Vorschriften:<br />

<strong>1.</strong> § 3b Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 UStG für Beförderungsleistungen im grenzüberschreitenden<br />

Luftverkehr;<br />

2. § 3b Abs. 1 UStG für andere Beförderungsleistungen;<br />

3. § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG für Beherbergungsleistungen;<br />

4. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG für Verpflegungsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum<br />

Verzehr an Ort und Stelle); zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von<br />

Speisen und Getränken vgl. Abschnitt 3.6.<br />

Beispiel 1:<br />

(Kettengeschäft)<br />

1<br />

Der Reiseunternehmer B kauft beim Reiseunternehmer A, der sein Unternehmen im Ausland betreibt, eine<br />

komplette Pauschalreise nach Italien ein. 2 Sie schließt ein: Beförderung mit der Eisenbahn, Transfer,<br />

Unterkunft und Verpflegung am Zielort. 3 Der Reiseunternehmer B bietet den Reisenden diese Pauschalreise<br />

seinerseits im Rahmen seines Reiseprogramms in eigenem Namen an.<br />

4<br />

In diesem Fall unterliegt nur die Leistung des Reiseunternehmers B an den Reisenden der Besteuerung nach<br />

§ 25 UStG. 5 Die Umsätze auf der Vorstufe (Reiseunternehmer A an Reiseunternehmer B) unterliegen der<br />

Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes.<br />

6<br />

Daraus folgt:<br />

a) Bei der Beförderung mit der Eisenbahn unterliegt nur die Beförderungsleistung auf dem Streckenanteil,<br />

der auf das Inland entfällt, der Besteuerung (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG).<br />

b) Der Transfer ist als Beförderungsleistung im Ausland nicht steuerbar (§ 3b Abs. 1 Satz 1 UStG).<br />

1<br />

c) Bei der Unterbringung im Hotel handelt es sich um eine sonstige Leistung der in § 4 Nr. 12 UStG<br />

bezeichneten Art, die nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG nicht steuerbar ist. 2 Die<br />

Verpflegungsleistungen sind nicht steuerbar, da der Ort dieser sonstigen Leistung im Ausland liegt § 3a<br />

Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG).

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