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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 159 regelmäßig bereits bei Abnahme von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität fest, in welchem Umfang ein<br />

Wiederverkauf erfolgt.<br />

Innergemeinschaftlicher Erwerb, innergemeinschaftliches Verbringen sowie<br />

Einfuhr von Gas oder Elektrizität<br />

(6) 1 Durch die spezielle Ortsregelung für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität wird<br />

klargestellt, dass Lieferungen dieser Gegenstände keine bewegten Lieferungen sind. 2 Daraus folgt, dass weder<br />

eine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG noch eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG vorliegen<br />

kann. 3 Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität unter den Bedingungen von § 3g<br />

Abs. 1 oder 2 UStG liegt weder ein innergemeinschaftliches Verbringen noch ein innergemeinschaftlicher<br />

Erwerb vor. 4 Die Einfuhr von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG<br />

steuerfrei. 5 § 3g UStG gilt auch im Verhältnis zum Drittlandsgebiet; die Anwendung von § 3 Abs. 8 UStG ist<br />

demgegenüber mangels Beförderung oder Versendung ausgeschlossen. 6 Die Lieferung von Gas über das<br />

Erdgasnetz und von Elektrizität aus dem Drittlandsgebiet in das Inland ist damit im Inland steuerbar und<br />

steuerpflichtig; die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2<br />

Nr. 5 und Abs. 5 Satz 1 UStG ist zu beachten (vgl. Abschnitt 13b.1). 7 Die Lieferung von Gas über das<br />

Erdgasnetz und von Elektrizität aus dem Inland in das Drittlandsgebiet ist eine im Inland nicht steuerbare<br />

Lieferung.

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