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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 333<br />

9.<strong>1.</strong> Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9 Abs. 1 UStG)<br />

(1) 1 Ein Verzicht auf Steuerbefreiungen (Option) ist nur in den Fällen des § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g, Nr. 9<br />

Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 UStG zulässig. 2 Der Unternehmer hat bei diesen Steuerbefreiungen die<br />

Möglichkeit, seine Entscheidung für die Steuerpflicht bei jedem Umsatz einzeln zu treffen. 3 Zu den<br />

Aufzeichnungspflichten wird auf Abschnitt 22.2 Abs. 4 hingewiesen.<br />

(2) 1 Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zulässig (§ 19<br />

Abs. 1 Satz 4 UStG). 2 Für Unternehmer, die ihre Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach den<br />

Vorschriften des § 24 UStG versteuern, findet § 9 UStG keine Anwendung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 UStG). 3 Ferner<br />

ist § 9 UStG in den Fällen der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG nicht<br />

anzuwenden.<br />

(3) 1 Sowohl die Erklärung zur Option nach § 9 UStG als auch der Widerruf dieser Option ist nur bis zur<br />

formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 10. 12. 2008,<br />

XI R 1/08, BStBl 2009 II S. 1026). 2 Weitere Einschränkungen ergeben sich aus § 9 Abs. 3 UStG (vgl. hierzu<br />

Abschnitt 9.2 Abs. 8 und 9). 3 An eine besondere Form ist die Ausübung des Verzichts auf Steuerbefreiung nicht<br />

gebunden. 4 Die Option erfolgt, indem der leistende Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt. 5 Dies<br />

geschieht regelmäßig, wenn er gegenüber dem Leistungsempfänger mit gesondertem Ausweis der <strong>Umsatzsteuer</strong><br />

abrechnet. 6 Der Verzicht kann auch in anderer Weise (durch schlüssiges Verhalten) erklärt werden, soweit aus<br />

den Erklärungen oder sonstigen Verlautbarungen, in die das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum<br />

Verzicht eindeutig hervorgeht.<br />

(4) 1 Unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen kann der Verzicht auch wieder rückgängig gemacht<br />

werden. 2 Sind für diese Umsätze Rechnungen oder Gutschriften mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden,<br />

entfällt die Steuerschuld nur, wenn die Rechnungen oder Gutschriften berichtigt werden (vgl. § 14c Abs. 1<br />

3<br />

Satz 3 UStG und Abschnitt 14c.1 Abs. 10). Einer Zustimmung des Leistungsempfängers zur<br />

Rückgängigmachung des Verzichts bedarf es grundsätzlich nicht.<br />

(5) 1 Voraussetzung für einen Verzicht auf die Steuerbefreiungen der in § 9 Abs. 1 UStG genannten Umsätze<br />

ist, dass steuerbare Umsätze von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens an einen Unternehmer<br />

für dessen Unternehmen ausgeführt werden bzw. eine entsprechende Verwendungsabsicht besteht (BFH-Urteil<br />

<strong>vom</strong> 17. 5. 2001, V R 38/00, BStBl 2003 II S. 434). 2 Diese Verwendungsabsicht muss der Unternehmer objektiv<br />

belegen und in gutem Glauben erklären (BFH-Urteil <strong>vom</strong> 22. 3. 2001, V R 46/00, BStBl 2003 II S. 433, vgl.<br />

Abschnitt 15.12). 3 Eine Option ist nicht zulässig, soweit der leistende Unternehmer den Gegenstand der Leistung<br />

oder der Leistungsempfänger die erhaltene Leistung zulässigerweise anteilig nicht seinem Unternehmen<br />

zugeordnet hat oder zuordnen konnte (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 20. 7. 1988, X R 6/80, BStBl II S. 915, und <strong>vom</strong><br />

28. 2. 1996, XI R 70/90, BStBl II S. 459). 4 Wegen der Grundsätze für die Zuordnung einer Leistung zum<br />

Unternehmen wird auf Abschnitt 15.2 Abs. 21 verwiesen.<br />

(6) 1 Der Verzicht auf die Steuerbefreiung kann bei der Lieferung vertretbarer Sachen sowie bei aufteilbaren<br />

sonstigen Leistungen auf deren Teile begrenzt werden (Teiloption). 2 Eine Teiloption kommt z.B. bei der<br />

Gebäudelieferung, insbesondere bei unterschiedlichen Nutzungsarten der Gebäudeteile, in Betracht. 3 Unter<br />

Zugrundelegung unterschiedlicher wirtschaftlicher Funktionen ist auch eine Aufteilung nach räumlichen<br />

Gesichtspunkten (nicht dagegen eine bloße quotale Aufteilung) möglich (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 26. 6. 1996,<br />

XI R 43/90, BStBl 1997 II S. 98). 4 Bei der Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen<br />

Grund und Boden kann die Option für eine Besteuerung nur zusammen für die Gebäude oder Gebäudeteile und<br />

den dazugehörigen Grund und Boden ausgeübt werden (EuGH-Urteil <strong>vom</strong> 8. 6. 2000, C-400/98, BStBl 2003 II<br />

S. 452).

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