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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 51<br />

Allgemeines<br />

2.8. Organschaft<br />

(1) 1 Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der<br />

tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. 2 Es<br />

ist nicht erforderlich, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind. 3 Organschaft kann<br />

deshalb auch gegeben sein, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei Gebiete nicht vollständig, dafür aber<br />

auf den anderen Gebieten um so eindeutiger ist, so dass sich die Eingliederung aus dem Gesamtbild der<br />

tatsächlichen Verhältnisse ergibt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 23. 4. 1964, V 184/61 U, BStBl III S. 346, und <strong>vom</strong><br />

22. 6. 1967, V R 89/66, BStBl III S. 715). 4 Von der finanziellen Eingliederung kann weder auf die<br />

wirtschaftliche noch auf die organisatorische Eingliederung geschlossen werden (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong><br />

5. 12. 2007, V R 26/06, BStBl 2008 II S. 451, und <strong>vom</strong> 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905). 5 Die<br />

Organschaft umfasst nur den unternehmerischen Bereich der Organgesellschaft. 6 Liegt Organschaft vor, sind die<br />

untergeordneten juristischen Personen (Organgesellschaften, Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des<br />

übergeordneten Unternehmens (Organträger, Muttergesellschaft) als unselbständig anzusehen; Unternehmer ist<br />

der Organträger. 7 Eine Gesellschaft kann bereits zu einem Zeitpunkt in das Unternehmen des Organträgers<br />

eingegliedert sein, zu dem sie selbst noch keine Umsätze ausführt, dies gilt insbesondere für eine<br />

Auffanggesellschaft im Rahmen des Konzepts einer „übertragenden Sanierung“ (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

17. <strong>1.</strong> 2002, V R 37/00, BStBl II S. 373). 8 War die seit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bestehende<br />

Gründergesellschaft einer später in das Handelsregister eingetragenen GmbH nach dem Gesamtbild der<br />

tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert,<br />

besteht die Organschaft zwischen der GmbH und dem Unternehmen bereits für die Zeit vor der Eintragung der<br />

GmbH in das Handelsregister (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 9. 3. 1978, V R 90/74, BStBl II S. 486).<br />

(2) 1 Als Organgesellschaften kommen regelmäßig nur juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts in<br />

Betracht (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 20. 12. 1973, V R 87/70, BStBl 1974 II S. 311). 2 Organträger kann jeder<br />

Unternehmer sein. 3 Eine GmbH, die an einer KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, kann<br />

grundsätzlich nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen dieser KG eingegliedert sein (BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

14. 12. 1978, V R 85/74, BStBl 1979 II S. 288). 4 Dies gilt auch in den Fällen, in denen die übrigen<br />

Kommanditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile der GmbH halten (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 19. 5. 2005,<br />

V R 31/03, BStBl II S. 671). 5 Bei der sog. Einheits-GmbH & Co. KG (100 %ige unmittelbare Beteiligung der<br />

KG an der GmbH) kann die GmbH jedoch als Organgesellschaft in die KG eingegliedert sein, da die KG auf<br />

Grund ihrer Gesellschafterstellung sicherstellen kann, dass ihr Wille auch in der GmbH durchgesetzt wird, vgl.<br />

auch Abschnitt 2.2 Abs. 6 Beispiel 2. 6 Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann Organträger<br />

sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist. 7 Die die Unternehmereigenschaft begründenden<br />

entgeltlichen Leistungen können auch gegenüber einer Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser<br />

Leistungstätigkeit eine organschaftliche Verbindung besteht (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 9. 10. 2002, V R 64/99,<br />

BStBl 2003 II S. 375).<br />

(3) 1 Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft sind nicht identisch mit den Voraussetzungen<br />

der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. 2 Eine gleichzeitige Eingliederung einer<br />

Organgesellschaft in die Unternehmen mehrerer Organträger (sog. Mehrmütterorganschaft) ist nicht möglich.<br />

(4) Weder das <strong>Umsatzsteuer</strong>gesetz noch das Gemeinschaftsrecht sehen ein Wahlrecht für den Eintritt der<br />

Rechtsfolgen einer Organschaft vor (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 29. 10. 2008, XI R 74/07, BStBl 2009 II S. 256).

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