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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 73<br />

3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben<br />

(1) 1 Die unentgeltlichen Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG umfassen alle sonstigen Leistungen, die<br />

ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens für eigene, außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke<br />

oder für den privaten Bedarf seines Personals ausführt. 2 Sie erstrecken sich auf alles, was seiner Art nach<br />

3<br />

Gegenstand einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG sein kann. Nicht steuerbar ist dagegen die<br />

Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen. 4 Zu den unentgeltlichen<br />

sonstigen Leistungen für den privaten Bedarf des Personals im Sinne des § 3 Abs. 9a UStG vgl. Abschnitt <strong>1.</strong>8.<br />

16 1<br />

(2) Eine Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG setzt voraus, dass der verwendete Gegenstand<br />

dem Unternehmen zugeordnet ist und die unternehmerische Nutzung des Gegenstands zum vollen oder<br />

teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. 2 Zur Frage der Zuordnung zum Unternehmen gilt Abschnitt 3.3 Abs. 1<br />

entsprechend. 3 Wird ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand, bei dem kein Recht zum Vorsteuerabzug<br />

bestand (z.B. ein von einer Privatperson erworbener Computer), für nichtunternehmerische Zwecke genutzt, liegt<br />

eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nicht vor. 4 Ist der dem Unternehmen zugeordnete<br />

Gegenstand ein Grundstück – insbesondere ein Gebäude als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks –<br />

und wird das Grundstück auch nichtunternehmerisch oder für den privaten Bedarf des Personals genutzt,<br />

so dass der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG insoweit ausgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 15.6a),<br />

entfällt eine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. 5 Sofern sich später der Anteil der<br />

nichtunternehmerischen Nutzung des dem Unternehmensvermögen insgesamt zugeordneten Grundstücks<br />

im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG erhöht, erfolgt eine Berichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG (vgl.<br />

Abschnitt 15.6a Abs. 5) und keine Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.<br />

(3) Unter den Tatbestand des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG fällt grundsätzlich auch die private Nutzung eines<br />

unternehmenseigenen Fahrzeugs durch den Unternehmer oder den Gesellschafter.<br />

(4) 1 <strong>Umsatzsteuer</strong> aus den Anschaffungskosten unternehmerisch genutzter Telekommunikationsgeräte (z.B.<br />

von Telefonanlagen nebst Zubehör, Faxgeräten, Mobilfunkeinrichtungen) kann der Unternehmer unter den<br />

Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. 2 Die nichtunternehmerische (private)<br />

Nutzung dieser Geräte unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der <strong>Umsatzsteuer</strong> (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 21<br />

Nr. 2). 3 Bemessungsgrundlage sind die Ausgaben für die jeweiligen Geräte (vgl. Abschnitt 10.6 Abs. 3). 4 Nicht<br />

zur Bemessungsgrundlage gehören die Grund- und Gesprächsgebühren (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 23. 9. 1993,<br />

V R 87/89, BStBl 1994 II S. 200). 5 Die auf diese Gebühren entfallenden Vorsteuern sind in einen abziehbaren<br />

und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 1).<br />

(5) Der Einsatz betrieblicher Arbeitskräfte für nichtunternehmerische (private) Zwecke zu Lasten des<br />

Unternehmens (z.B. Einsatz von Betriebspersonal im Privatgarten oder im Haushalt des Unternehmers) ist<br />

grundsätzlich eine steuerbare Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. 5. 1993,<br />

V R 134/89, BStBl II S. 885).<br />

17<br />

Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG bei<br />

teilunternehmerisch genutzten Grundstücken im Sinne des § 15 Abs. 1b UStG,<br />

die unter die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 16 UStG fallen<br />

(6) 1 Überlässt eine Gemeinde im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art eine Mehrzweckhalle unentgeltlich<br />

an Schulen, Vereine usw., ist dies unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 eine steuerbare Wertabgabe<br />

nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, wenn die Halle nicht ausnahmsweise zur Anbahnung späterer<br />

Geschäftsbeziehungen mit Mietern für kurze Zeit unentgeltlich überlassen wird (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

28. 1<strong>1.</strong> 1991, V R 95/86, BStBl 1992 II S. 569). 2 Eine solche Wertabgabe liegt auch vor, wenn Schulen und<br />

Vereine ein gemeindliches Schwimmbad unentgeltlich nutzen können (vgl. Abschnitt 2.11 Abs. 18). 3 Die<br />

Mitbenutzung von Parkanlagen, die eine Gemeinde ihrem unternehmerischen Bereich – Kurbetrieb als Betrieb<br />

gewerblicher Art – zugeordnet hat, durch Personen, die nicht Kurgäste sind, führt bei der Gemeinde nicht zu<br />

einer steuerbaren Wertabgabe (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 18. 8. 1988, V R 18/83, BStBl II S. 971). 4 Das Gleiche gilt,<br />

wenn eine Gemeinde ein Parkhaus den Benutzern zeitweise (z.B. in der Weihnachtszeit) gebührenfrei zur<br />

16<br />

Absatz 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 22. Juni 2011 – IV D 2 – S 7303-b/10/10001 :001 (2011/0467333), BStBl I S. 597. Die<br />

Regelungen sind ab dem <strong>1.</strong> Januar 2011 in allen Fällen anzuwenden, die nicht unter die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 16 UStG fallen.<br />

Die vorhergehende Fassung des Absatz 2 lautete:<br />

„(2) 1 Eine Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG setzt voraus, dass der verwendete Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet<br />

ist und die unternehmerische Nutzung des Gegenstands zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. 2 Zur Frage der Zuordnung<br />

zum Unternehmen gilt Abschnitt 3.3 Abs. 1 entsprechend. 3 Wird ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand, bei dem kein Recht zum<br />

Vorsteuerabzug bestand (z.B. ein von einer Privatperson erworbener Computer), für nichtunternehmerische Zwecke genutzt, liegt eine<br />

sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nicht vor.“<br />

17<br />

Zwischenüberschrift neu eingefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 22. Juni 2011 – IV D 2 – S 7303-b/10/10001 :001 (2011/0467333), BStBl<br />

I S. 597. Die Regelung ist ab dem <strong>1.</strong> Januar 2011 anzuwenden.

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