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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 172<br />

4.3.6. Buchmäßiger Nachweis<br />

1<br />

Die jeweiligen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG müssen <strong>vom</strong> Unternehmer<br />

buchmäßig nachgewiesen sein (§ 21 UStDV). 2 Hierfür gelten die Ausführungen zum buchmäßigen Nachweis bei<br />

Ausfuhrlieferungen in Abschnitt 6.10 Abs. 1 bis 5 entsprechend. 3 Regelmäßig soll der Unternehmer Folgendes<br />

aufzeichnen:<br />

<strong>1.</strong> die Art und den Umfang der sonstigen Leistung – bei Besorgungsleistungen einschließlich der Art und des<br />

Umfangs der besorgten Leistung –;<br />

2. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers;<br />

3. den Tag der sonstigen Leistung;<br />

4. das vereinbarte Entgelt oder das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung und<br />

5. a) die Einbeziehung der Kosten für die Leistung in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr, z.B. durch<br />

Hinweis auf die Belege im Sinne des § 20 Abs. 2 UStDV (vgl. Abschnitt 4.3.3 Abs. 3 und 4), oder<br />

b) die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Gegenstände, auf die sich die Leistung bezogen hat, z.B. durch<br />

Hinweis auf die Ausfuhrbelege (vgl. Abschnitt 4.3.4 Abs. 4 bis 6 und 8).

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