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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 499 (3) Eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG stellt keine Änderung der Verhältnisse dar,<br />

weil der Erwerber nach § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG an die Stelle des Veräußerers tritt (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong><br />

6. 9. 2007, V R 41/05, BStBl 2008 II S. 65, und <strong>vom</strong> 30. 4. 2009, V R 4/07, BStBl II S. 863).<br />

(4) Die Einräumung eines Miteigentumsanteils an einem zu eigenunternehmerischen Zwecken genutztem<br />

Grundstücksteil führt zu keiner Änderung der Verhältnisse, wenn der bisherige Alleineigentümer auch als<br />

Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt bleibt, als seine<br />

eigenunternehmerische Nutzung seinen quotalen Miteigentumsanteil am Grundstück nicht übersteigt (vgl. BFH-<br />

Urteil <strong>vom</strong> 22. 1<strong>1.</strong> 2007, V R 5/06, BStBl 2008 II S. 448).<br />

Besonderheiten bei der Änderung der Verhältnisse bei Wirtschaftsgütern, die nicht<br />

nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden<br />

(5) Ändern sich im Laufe eines Kalenderjahres die Verhältnisse gegenüber den für den ursprünglichen<br />

Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen, ist maßgebend, wie das Wirtschaftsgut während des gesamten<br />

Kalenderjahres verwendet wird.<br />

Beispiel:<br />

1 2<br />

Ein Unternehmer erwirbt am <strong>1.</strong> 3. 01 eine Maschine. Er beabsichtigt, sie bis zum 30. 6. 01 nur zur<br />

Ausführung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen und ab <strong>1.</strong> 7. 01 ausschließlich zur<br />

Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu verwenden. 3 Am <strong>1.</strong> 10. 03 veräußert<br />

der Unternehmer die Maschine steuerpflichtig.<br />

4<br />

Im Jahr 01 kann der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezuges 40 % der auf die Anschaffung der<br />

Maschine entfallenden Vorsteuern abziehen (von den 10 Monaten des Jahres 01 soll die Maschine 4 Monate,<br />

d.h. zu 40 %, für zum Vorsteuerabzug berechtigende und 6 Monate, d.h. zu 60 %, für den Vorsteuerabzug<br />

ausschließende Umsätze verwendet werden). 5 Da die Maschine im Jahr 01 planmäßig verwendet wurde, ist<br />

der Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen.<br />

6 7<br />

Im Jahr 02 wird die Maschine nur für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Damit<br />

liegt eine Änderung der Verhältnisse um 40 Prozentpunkte vor. 8 Der Unternehmer muss die Vorsteuern<br />

entsprechend an das Finanzamt zurückzahlen.<br />

9<br />

Im Jahr 03 wird die Maschine 9 Monate für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen.<br />

10<br />

Die steuerpflichtige Veräußerung am <strong>1.</strong> 10. 03 ist so zu behandeln, als ob die Maschine <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 10. bis<br />

3<strong>1.</strong> 12. für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet worden wäre. 11 Auf das ganze<br />

Kalenderjahr bezogen sind 25 % der Vorsteuern abziehbar (von den 12 Monaten des Jahres 03 berechtigt die<br />

Verwendung in 3 Monaten zum Vorsteuerabzug). 12 Gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug haben<br />

13<br />

sich somit die Verhältnisse um 15 Prozentpunkte zu Lasten geändert. Der Unternehmer muss die<br />

Vorsteuern entsprechend an das Finanzamt zurückzahlen.<br />

14<br />

Für die restlichen Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums ist die Veräußerung ebenfalls wie eine<br />

Verwendung für zu 100 % zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze anzusehen. 15 Die Änderung der<br />

Verhältnisse gegenüber dem ursprünglichen Vorsteuerabzug beträgt somit für diese Kalenderjahre jeweils<br />

16<br />

60 Prozentpunkte. Der Unternehmer hat einen entsprechenden nachträglichen Vorsteuerabzug (zum<br />

Berichtigungsverfahren in diesem Fall vgl. Abschnitt 15a.11 Abs. 5).<br />

(6) Bei bebauten und unbebauten Grundstücken können sich die Verhältnisse insbesondere in folgenden<br />

Fällen ändern:<br />

<strong>1.</strong> Nutzungsänderungen, insbesondere durch<br />

a) Übergang von einer durch Option nach § 9 UStG steuerpflichtigen Vermietung zu einer nach § 4 Nr. 12<br />

Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfreien Vermietung oder umgekehrt;<br />

b) Übergang von der Verwendung eigengewerblich genutzter Räume, die zur Erzielung zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze verwendet werden, zu einer nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a<br />

UStG steuerfreien Vermietung oder umgekehrt;<br />

c) Übergang von einer steuerfreien Vermietung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk zu einer nach § 4<br />

Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfreien Vermietung oder umgekehrt;<br />

d) Änderung des Vorsteueraufteilungsschlüssels bei Grundstücken, die sowohl zur Ausführung von<br />

Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug<br />

ausschließen, verwendet werden (vgl. Abschnitte 15.16, 15.17 und 15a.4 Abs. 2);

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