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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 54<br />

Allgemeines<br />

2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland<br />

(1) 1 Die Wirkungen der Organschaft sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG auf Innenleistungen zwischen<br />

den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. 2 Sie bestehen nicht im Verhältnis zu den im Ausland<br />

gelegenen Unternehmensteilen sowie zwischen diesen Unternehmensteilen. 3 Die im Inland gelegenen<br />

Unternehmensteile sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln.<br />

(2) 1 Der Begriff des Unternehmens in § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG bleibt von der Beschränkung der Organschaft<br />

auf das Inland unberührt. 2 Daher sind grenzüberschreitende Leistungen innerhalb des Unternehmens,<br />

insbesondere zwischen dem Unternehmer, z.B. Organträger oder Organgesellschaft, und seinen Betriebsstätten<br />

(Abschnitt 3a.1 Abs. 3) oder umgekehrt – mit Ausnahme von Warenbewegungen auf Grund eines<br />

innergemeinschaftlichen Verbringens (vgl. Abschnitt 1a.2) – nicht steuerbare Innenumsätze.<br />

Im Inland gelegene Unternehmensteile<br />

(3) Im Inland gelegene Unternehmensteile im Sinne der Vorschrift sind<br />

<strong>1.</strong> der Organträger, sofern er im Inland ansässig ist,<br />

2. die im Inland ansässigen Organgesellschaften des in Nummer 1 bezeichneten Organträgers;<br />

3. die im Inland gelegenen Betriebsstätten, z.B. Zweigniederlassungen, des in Nummer 1 bezeichneten<br />

Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften;<br />

4. die im Inland ansässigen Organgesellschaften eines Organträgers, der im Ausland ansässig ist;<br />

5. die im Inland gelegenen Betriebsstätten, z.B. Zweigniederlassungen, des im Ausland ansässigen<br />

Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften.<br />

(4) 1 Die Ansässigkeit des Organträgers und der Organgesellschaften beurteilt sich danach, wo sie ihre<br />

Geschäftsleitung haben. 2 Im Inland gelegene und vermietete Grundstücke sind wie Betriebsstätten zu behandeln.<br />

(5) 1 Die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind auch dann als ein Unternehmen zu behandeln, wenn<br />

zwischen ihnen keine Innenleistungen ausgeführt werden. 2 Das gilt aber nicht, soweit im Ausland Betriebsstätten<br />

unterhalten werden (vgl. Absätze 6 und 8).<br />

Organträger im Inland<br />

(6) 1 Ist der Organträger im Inland ansässig, umfasst das Unternehmen die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten<br />

Unternehmensteile. 2 Es umfasst nach Absatz 2 auch die im Ausland gelegenen Betriebsstätten des Organträgers.<br />

3 4<br />

Unternehmer und damit Steuerschuldner im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 UStG ist der Organträger. Hat der<br />

Organträger Organgesellschaften im Ausland, gehören diese umsatzsteuerrechtlich nicht zum Unternehmen des<br />

Organträgers. 5 Die Organgesellschaften im Ausland können somit im Verhältnis zum Unternehmen des<br />

Organträgers und zu Dritten sowohl Umsätze ausführen als auch Leistungsempfänger sein. 6 Bei der Erfassung<br />

von steuerbaren Umsätzen im Inland sowie bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers<br />

(vgl. Abschnitt 13b.1) und des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens sind sie jeweils für sich als im Ausland<br />

ansässige Unternehmer anzusehen. 7 Im Ausland gelegene Betriebsstätten von Organgesellschaften im Inland<br />

sind zwar den jeweiligen Organgesellschaften zuzurechnen, gehören aber nicht zum Unternehmen des<br />

Organträgers (vgl. Absatz 2). 8 Leistungen zwischen den Betriebsstätten und dem Organträger oder anderen<br />

Organgesellschaften sind daher keine Innenumsätze.<br />

Beispiel 1:<br />

1<br />

Der im Inland ansässige Organträger O hat im Inland eine Organgesellschaft T 1, in Frankreich eine<br />

Organgesellschaft T 2 und in der Schweiz eine Betriebsstätte B. 2 O versendet Waren an T 1, T 2 und B.<br />

3 4<br />

Zum Unternehmen des O (Unternehmer) gehören T 1 und B. Zwischen O und T 1 sowie zwischen O und B<br />

liegen nicht steuerbare Innenleistungen vor. 5 O bewirkt an T 2 steuerbare Lieferungen, die unter den<br />

Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei<br />

sind.<br />

Beispiel 2:<br />

1 2 3<br />

Sachverhalt wie Beispiel <strong>1.</strong> T 2 errichtet im Auftrag von T 1 eine Anlage im Inland. Sie befördert dazu<br />

Gegenstände aus Frankreich zu ihrer Verfügung in das Inland.<br />

4 5<br />

T 2 bewirkt eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG) an O. O<br />

schuldet die Steuer für diese Lieferung nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG. 6 Die Beförderung der Gegenstände<br />

in das Inland ist kein innergemeinschaftliches Verbringen (vgl. Abschnitt 1a.2 Abs. 10 Nr. 1).

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