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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 324 <strong>1.</strong> das Bestimmungsland für die Einfuhr des bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstands Einfuhrabgaben, z.B.<br />

Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, erhoben hat, die nach dem Wert des eingeführten Gegenstands, einschließlich der<br />

durch die Bearbeitung oder Verarbeitung eingetretenen Wertsteigerung, berechnet worden sind, oder<br />

2. der Gegenstand unmittelbar <strong>vom</strong> Lieferer an den beauftragten Unternehmer oder – im Falle der Bearbeitung<br />

oder Verarbeitung durch mehrere Beauftragte – <strong>vom</strong> vorangegangenen Beauftragten an den nachfolgenden<br />

Beauftragten gelangt ist.<br />

2<br />

Zum buchmäßigen Nachweis wird auf Abschnitt 7.3 Abs. 2 hingewiesen.<br />

(6) 1 In der Regel liegt keine Einfuhr zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung vor, wenn ein<br />

Gegenstand, der in das Inland gelangt ist, hier wider Erwarten reparaturbedürftig geworden und deshalb<br />

bearbeitet oder verarbeitet worden ist. 2 Die Steuerbefreiung kommt hiernach z.B. nicht in Betracht, wenn ein im<br />

Drittlandsgebiet zugelassenes Kraftfahrzeug während einer Fahrt im Inland unerwartet repariert werden musste.<br />

3<br />

Entsprechendes gilt, wenn ein Gegenstand, z.B. ein Kraftwagen, den ein ausländischer Abnehmer im Inland<br />

erworben hat, hier vor der Ausfuhr genutzt wurde und während dieser Zeit wider Erwarten repariert werden<br />

musste.<br />

(7) 1 Der bearbeitete oder verarbeitete oder – im Falle der Werkleistung nach § 3 Abs. 10 UStG – der<br />

überlassene Gegenstand kann durch einen weiteren Beauftragten oder mehrere weitere Beauftragte des<br />

Auftraggebers oder eines folgenden Auftraggebers vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. 2 Die<br />

Ausführungen in Abschnitt 6.1 Abs. 5 gelten hierzu entsprechend.

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