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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 162<br />

4.3.<strong>1.</strong> Allgemeines<br />

(1) 1 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG setzt voraus, dass die in der Vorschrift bezeichneten Leistungen<br />

umsatzsteuerrechtlich selbständig zu beurteilende Leistungen sind. 2 Ist eine Leistung nur eine unselbständige<br />

Nebenleistung zu einer Hauptleistung, teilt sie deren umsatzsteuerrechtliches Schicksal (vgl. Abschnitt 3.10<br />

Abs. 5). 3 Vortransporte zu sich anschließenden Luftbeförderungen sind keine unselbständigen Nebenleistungen.<br />

4<br />

Hingegen ist die Beförderung im Eisenbahngepäckverkehr als unselbständige Nebenleistung zur<br />

Personenbeförderung anzusehen. 5 Zum Eisenbahngepäckverkehr zählt auch der „Auto-im-Reisezugverkehr“.<br />

(2) Das Finanzamt kann die Unternehmer von der Verpflichtung befreien, die Entgelte für Leistungen, die<br />

nach § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei sind, und die Entgelte für nicht steuerbare Umsätze, z.B. für Beförderungen im<br />

Ausland, getrennt aufzuzeichnen (vgl. Abschnitt 22.6 Abs. 18 und 19).

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