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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 65 Eigenjagdverpachtung<br />

(19) 1 Eine juristische Person des öffentlichen Rechts wird mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd im Rahmen<br />

ihres bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 2 Abs. 3 UStG gewerblich oder beruflich tätig.<br />

2 Dies gilt unabhängig davon, dass die Umsätze aus der Jagdverpachtung nicht der Durchschnittssatzbesteuerung<br />

nach § 24 UStG unterliegen (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 22. 9. 2005, V R 28/03, BStBl 2006 II S. 280).<br />

Betriebe in privatrechtlicher Form<br />

(20) 1 Von den Betrieben gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind die Betriebe zu<br />

unterscheiden, die in eine privatrechtliche Form (z.B. AG, GmbH) gekleidet sind. 2 Solche Eigengesellschaften<br />

sind grundsätzlich selbständige Unternehmer. 3 Sie können jedoch nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften<br />

über die Organschaft unselbständig sein, und zwar auch gegenüber der juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts. 4 Da Organschaft die Eingliederung in ein Unternehmen voraussetzt, kann eine Kapitalgesellschaft nur<br />

dann Organgesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sein, wenn sie in den<br />

Unternehmensbereich dieser juristischen Person des öffentlichen Rechts eingegliedert ist. 5 Die finanzielle<br />

Eingliederung wird in diesen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anteile an der juristischen Person<br />

nicht im Unternehmensbereich, sondern im nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts verwaltet werden. 6 Eine wirtschaftliche Eingliederung in den Unternehmensbereich ist<br />

gegeben, wenn die Organgesellschaft Betrieben gewerblicher Art oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben<br />

der juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich untergeordnet ist. 7 Zur Organträgerschaft einer<br />

juristischen Person des öffentlichen Rechts vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Sätze 5 und 6. 8 Tätigkeiten, die der<br />

Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen, können grundsätzlich eine wirtschaftliche Eingliederung in<br />

den Unternehmensbereich nicht begründen.

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