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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 154 – Niederlande: 100 000 €,<br />

– Österreich: 100 000 €,<br />

– Polen: 160 000 PLN,<br />

– Portugal: 35 000 €,<br />

– Rumänien: 118 000 RON,<br />

– Schweden: 320 000 SEK,<br />

– Slowakei: 35 000 €,<br />

– Slowenien: 35 000 €,<br />

– Spanien: 35 000 €,<br />

– Tschechien 1 140 000 CZK,<br />

– Ungarn: 8 800 000 HUF,<br />

– Vereinigtes Königreich: 70 000 GBP,<br />

– Zypern: 35 000 €.<br />

3 Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt.<br />

4 Befördert oder versendet der Lieferer verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat an<br />

Privatpersonen, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den<br />

Bestimmungsmitgliedstaat. 5 Die Verlagerung des Lieferorts nach § 3c Abs. 1 UStG tritt ein, sobald die<br />

Lieferschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten wird. 6 Dies gilt bereits für den Umsatz, der zur<br />

Überschreitung der Lieferschwelle führt.<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der deutsche Versandhändler hat im Kalenderjahr 01 Elektrogeräte an Privatabnehmer in den<br />

Niederlanden ohne USt-IdNr. für 95 000 € (Gesamtbetrag der Entgelte) geliefert. 2 In der Zeit <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 02<br />

bis zum 10. 9. 02 beträgt der Gesamtbetrag der Entgelte für Versandhandelsumsätze in den Niederlanden<br />

99 000 €. 3 Am 1<strong>1.</strong> 9. 02 erbringt er einen weiteren Umsatz an eine niederländische Privatperson von<br />

5 000 €.<br />

4<br />

Bereits für den am 1<strong>1.</strong> 9. 02 ausgeführten Umsatz verlagert sich der Lieferort in die Niederlande.

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