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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 629<br />

Allgemeines<br />

25b.<strong>1.</strong> Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte<br />

(1) 1 § 25b UStG enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen<br />

Dreiecksgeschäften. 2 Die Vereinfachung besteht darin, dass eine steuerliche Registrierung des mittleren<br />

Unternehmers im Bestimmungsland vermieden wird. 3 Bei einem innergemeinschaftlichem Dreiecksgeschäft<br />

werden unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelungen für Reihengeschäfte (vgl. Abschnitt 3.14 Abs. 1 bis<br />

11) grundsätzlich folgende Umsätze ausgeführt:<br />

<strong>1.</strong> eine innergemeinschaftliche Lieferung des ersten am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmers (erster<br />

Lieferer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt (§ 3<br />

Abs. 6 Satz 1 UStG),<br />

2. ein innergemeinschaftlicher Erwerb des mittleren am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmers (erster<br />

Abnehmer) in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet (§ 3d<br />

Satz 1 UStG),<br />

3. ein innergemeinschaftlicher Erwerb des ersten Abnehmers in dem Mitgliedstaat, der dem ersten Abnehmer<br />

die von ihm verwendete USt-IdNr. erteilt hat (§ 3d Satz 2 UStG) und<br />

4. eine (Inlands-)Lieferung des ersten Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder<br />

Versendung des Gegenstands endet (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG).<br />

4<br />

Liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, wird die Steuerschuld für die (Inlands-)Lieferung unter<br />

den Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 UStG von dem ersten auf den letzten jeweils am Dreiecksgeschäft<br />

beteiligten Abnehmer übertragen. 5 Im Fall der Übertragung der Steuerschuld gilt zugleich auch der<br />

innergemeinschaftliche Erwerb dieses ersten Abnehmers als besteuert (§ 25b Abs. 3 UStG).<br />

Begriff (§ 25b Abs. 1 UStG)<br />

(2) 1 Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft setzt voraus, dass drei Unternehmer (erster Lieferer, erster<br />

Abnehmer und letzter Abnehmer) über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, und dieser<br />

Gegenstand unmittelbar <strong>vom</strong> Ort der Lieferung des ersten Lieferers an den letzten Abnehmer gelangt (§ 25b<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). 2 Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft kann auch zwischen drei unmittelbar<br />

nacheinander liefernden Unternehmern bei Reihengeschäften mit mehr als drei Beteiligten vorliegen, wenn die<br />

drei unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen. 3 Der erste Abnehmer in<br />

dem Dreiecksgeschäft ist als mittlerer Unternehmer in der Reihe zugleich Abnehmer und Lieferer. 4 Letzte<br />

Abnehmer im Dreiecksgeschäft können auch Unternehmer sein, die nur steuerfreie – nicht zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigende – Umsätze ausführen, sowie Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte.<br />

5<br />

Voraussetzung ist, dass sie umsatzsteuerlich in dem Mitgliedstaat erfasst sind, in dem die Beförderung oder<br />

Versendung des Gegenstands endet. 6 Letzter Abnehmer kann auch eine juristische Person des öffentlichen oder<br />

privaten Rechts sein, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, wenn<br />

sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet, für Zwecke der <strong>Umsatzsteuer</strong> erfasst ist (§ 25b<br />

Abs. 1 Satz 2 UStG).<br />

Beispiel:<br />

1<br />

Der in Deutschland ansässige Unternehmer D bestellt beim in Belgien ansässigen Unternehmer B dort nicht<br />

vorrätige Werkzeugteile. 2 B gibt die Bestellung weiter an den in Luxemburg ansässigen Unternehmer L mit<br />

der Bitte, sie direkt zu D nach Deutschland auszuliefern. 3 Weil auch L die Werkzeugteile nicht am Lager<br />

hat, bestellt er sie beim in Spanien ansässigen Unternehmer SP, der sie weisungsgemäß an D versendet.<br />

4 5<br />

Alle Unternehmer treten jeweils unter der USt-IdNr. ihres Landes auf. L weist nach, dass er den<br />

Gegenstand als Lieferer im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG versendet hat.<br />

Rechnungsweg<br />

i.g. Dreiecksgeschäft<br />

SP � L � B � D<br />

Warenweg

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