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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 152 Beispiel:<br />

1 Die deutsche Privatperson P beauftragt den deutschen Frachtführer S, Güter von Potsdam nach Bordeaux zu<br />

befördern. 2 Die Beförderungskosten sollen dem Empfänger (Privatperson) A in Bordeaux in Rechnung<br />

gestellt werden (Frachtnachnahme). 3 S befördert die Güter zu seinem Unterfrachtführer F in Paris und stellt<br />

diesem seine Kosten für die Beförderung bis Paris in Rechnung. 4 F befördert die Güter nach Bordeaux und<br />

berechnet dem Empfänger A die Kosten der Gesamtbeförderung. 5 Bei Auftragserteilung wird angegeben,<br />

dass F gegenüber S seine französische USt-IdNr. verwendet.<br />

6 Als Leistungsempfänger des S ist F anzusehen, da S gegenüber F abrechnet und F die Frachtkosten des S<br />

als eigene Schuld übernommen hat. 7 Als Leistungsempfänger von F ist A anzusehen, da F gegenüber A<br />

abrechnet (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 2).<br />

8 9<br />

Die Beförderungsleistung des S an F umfasst die Beförderung von Potsdam nach Paris. Die Leistung ist in<br />

Frankreich steuerbar, da der Leistungsempfänger F Unternehmer ist und den Umsatz zur Ausführung von<br />

Umsätzen, also für den unternehmerischen Bereich verwendet (§ 3a Abs. 2 UStG). 10 Steuerschuldner der<br />

französischen <strong>Umsatzsteuer</strong> ist der Leistungsempfänger F, da der leistende Unternehmer S nicht in<br />

Frankreich ansässig ist (vgl. Artikel 196 MwStSystRL, vgl. auch Abschnitt 3a.16 Abs. 5). 11 In der Rechnung<br />

an F darf keine französische <strong>Umsatzsteuer</strong> enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 3a.16 Abs. 6); auf die<br />

Steuerschuldnerschaft des F ist in der Rechnung hinzuweisen.<br />

12<br />

Da F gegenüber A die gesamte Beförderung abrechnet, ist F so zu behandeln, als ob er die<br />

Gesamtbeförderung von Potsdam nach Bordeaux erbracht hätte.<br />

13 Die Leistung ist als<br />

innergemeinschaftliche Güterbeförderung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig (§ 3b Abs. 3 UStG).<br />

14 Steuerschuldner der deutschen <strong>Umsatzsteuer</strong> ist der leistende Unternehmer F (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG;<br />

vgl. auch Abschnitt 3a.16 Abs. 3).

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