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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 641<br />

27a.<strong>1.</strong> Antrag auf Erteilung der <strong>Umsatzsteuer</strong>-Identifikationsnummer<br />

(1) 1 Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers, des zuständigen<br />

Finanzamtes und der Steuernummer, unter der er umsatzsteuerlich geführt wird, an das Bundeszentralamt für<br />

Steuern – Dienstsitz Saarlouis –, 66740 Saarlouis, zu richten. 2 Anträge können auch über das Internet<br />

(www.bzst.de) gestellt werden. 3 Die USt-IdNr. wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. 4 Bei der<br />

steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer USt-IdNr. auch bei dem zuständigen<br />

Finanzamt beantragen. 5 Dieser Antrag wird, zusammen mit den erforderlichen Angaben über die Erfassung für<br />

Zwecke der <strong>Umsatzsteuer</strong>, an das BZSt weitergeleitet. 6 Jeder Unternehmer erhält nur eine USt-IdNr. 7 Wegen der<br />

Besonderheiten bei Organgesellschaften und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts vgl. Absatz 3.<br />

8<br />

Den ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen, zwischenstaatlichen<br />

Einrichtungen und Streitkräften anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags wird grundsätzlich keine USt-<br />

IdNr. erteilt (vgl. auch Abschnitt 1c.1).<br />

(2) Der Unternehmer kann schriftlich unter Angabe der ggf. bereits erteilten USt-IdNr. beim<br />

Bundeszentralamt für Steuern– Dienstsitz Saarlouis –, 66740 Saarlouis, beantragen, dass die Anschrift<br />

gespeichert wird, unter der er im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr auftritt (sog. Euro-Adresse).<br />

(3) 1 Organkreise erhalten eine gesonderte USt-IdNr. für den Organträger und jede einzelne Organgesellschaft,<br />

die innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG), steuerpflichtige sonstige Leistungen im<br />

übrigen Gemeinschaftsgebiet im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.2), für die der in einem anderen<br />

EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, oder Lieferungen im Sinne von § 25b<br />

Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte ausführt. 2 Der Antrag ist <strong>vom</strong> Organträger<br />

zu stellen. 3 Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:<br />

– die Steuernummer, unter der der Organkreis für Zwecke der <strong>Umsatzsteuer</strong> geführt wird;<br />

– den Namen und die Anschrift des Organträgers;<br />

– die USt-IdNr. des Organträgers (soweit bereits erteilt);<br />

– die Bezeichnung des Finanzamts, bei dem der Organkreis für Zwecke der <strong>Umsatzsteuer</strong> geführt wird;<br />

– den Namen und die Anschriften der einzelnen Organgesellschaften, die am innergemeinschaftlichen<br />

Handelsverkehr teilnehmen;<br />

– die Steuernummern, unter denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt werden;<br />

– die Bezeichnung der zuständigen Finanzämter, bei denen die Organgesellschaften ertragsteuerlich geführt<br />

werden.<br />

4<br />

Die Gebietskörperschaften Bund und Länder können für einzelne Organisationseinheiten (z.B. Ressorts,<br />

Behörden und Ämter) eine USt-IdNr. erhalten (vgl. Abschnitt 1a.1 Abs. 3).<br />

1575 Ist eine solche<br />

Organisationseinheit insgesamt nur hoheitlich tätig und hat sie bislang keine USt-IdNr. erhalten, weil sie<br />

keinen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG zu besteuern hat, erhält sie nunmehr – auf<br />

Antrag – eine USt-IdNr., wenn sie diese für die Besteuerung der von ihr bezogenen sonstigen Leistungen<br />

benötigt, für die der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland liegt (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 14).<br />

157 Satz 5 angefügt durch BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 10. Juni 2011 – IV D 3 – S 7117/11/10001 (2011/0478774), BStBl I S. 583:2. Die Regelung<br />

ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.

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