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Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober ... - VAT Navigator

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Seite 364<br />

12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen<br />

(§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b UStG)<br />

(1) 1 Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b UStG sind die Überlassung von Filmen zur Auswertung und<br />

Vorführung sowie die Filmvorführungen begünstigt, wenn die Filme vor dem <strong>1.</strong> <strong>1.</strong> 1970 erstaufgeführt wurden.<br />

2<br />

Sind die Filme nach dem 3<strong>1.</strong> 12. 1969 erstaufgeführt worden, kommt die Begünstigung nur in Betracht, wenn<br />

die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 JÖSchG oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG <strong>vom</strong> 23. 7. 2002<br />

(BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind. 3 Begünstigt sind danach<br />

auch die mit „Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren“ gekennzeichneten Filme.<br />

(2) 1 Die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung fällt zugleich unter § 12 Abs. 2 Nr. 7<br />

Buchstabe c UStG (vgl. Abschnitt 12.7). 2 Das Senden von Spielfilmen durch private Fernsehunternehmen, z.B.<br />

im Rahmen des Pay-TV (Abruf-Fernsehen), ist weder nach Buchstabe b noch nach Buchstabe c des § 12 Abs. 2<br />

Nr. 7 UStG begünstigt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 26. <strong>1.</strong> 2006, V R 70/03, BStBl II S. 387).<br />

(3) 1 Bei begünstigten Filmvorführungen ist der ermäßigte Steuersatz auf die Eintrittsgelder anzuwenden. 2 Die<br />

Aufbewahrung der Garderobe und der Verkauf von Programmen sind als Nebenleistungen ebenfalls begünstigt.<br />

3<br />

Andere Umsätze – z.B. die Abgabe von Speisen und Getränken oder Hilfsumsätze – fallen nicht unter diese<br />

Steuerermäßigung (vgl. BFH-Urteile <strong>vom</strong> 7. 3. 1995, XI R 46/93, BStBl II S. 429, und <strong>vom</strong> <strong>1.</strong> 6. 1995,<br />

V R 90/93, BStBl II S. 914).<br />

4 Werbeleistungen durch Vorführungen von Werbefilmen sowie<br />

Lichtbildervorführungen, auch sog. Dia-Multivisionsvorführungen, sind keine begünstigten Filmvorführungen<br />

(vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong> 10. 12. 1997, XI R 73/96, BStBl 1998 II S. 222).<br />

(4) 1 Bespielte Videokassetten sind als Filme anzusehen. 2 Ihre Überlassung an andere Unternehmer zur<br />

Vorführung oder Weitervermietung ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eine begünstigte Überlassung<br />

von Filmen zur Auswertung. 3 Die Vermietung zur Verwendung im nichtöffentlichen – privaten – Bereich durch<br />

den Mieter ist dagegen nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstaben b oder c begünstigt (vgl. BFH-Urteil <strong>vom</strong><br />

29. 1<strong>1.</strong> 1984, V R 96/84, BStBl 1985 II S. 271).

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